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Entschädigungszahlungen für die Altersdiskriminierende Besoldung vom November 2011 bis 31.12.2013

Viele Fragen und erste Antworten

Potsdam.

Gegenwärtig bescheidet die ZBB an Widerspruchsführer zur Alterdiskriminierenden Besoldung, ob Entschädigungszahlungen überhaupt und in welcher Höhe diese konkret erfolgen. Alle die hier nicht oder nur zum Teil berücksichtigt werden, fragen uns als ihre Gewerkschaft der Polizei nach dem WIESO bzw. WIESO NICHT.

Warum erhalten zahlreiche Kolleginnen und Kollegen jetzt teils erhebliche Zahlungen von der ZBB und andere nicht? Warum bekomme ich nichts? Was ist mit der Gleichbehandlung? Warum erhalte ich nicht die maximal möglichen 2.700 €? Diese Fragen stellen sich aktuell viele Kolleginnen und Kollegen.

Wie war das mit der altersdiskriminierenden Besoldung?

Es ging Ende 2011 los. Da wurde das Urteil des EuGH zu 2 Tarifbeschäftigten bekannt. Erste Beamte in Berlin hatten auch geklagt und bei ihren Verwaltungsgerichten verloren. Wir hatten damals als Gewerkschaft der Polizei dazu informiert und vorgeschlagen, dass Widersprüche eingelegt werden können. Für den Bereich Schönefeld war ein Berliner Anwaltsbüro rührig bemüht, für unsere Kolleginnen und Kollegen Klagen einzureichen. In anderen Dienststellen waren es einzelne Kolleginnen und Kollegen, die in ihren Bereichen informierten und Muster-Widersprüche verteilten. Einige verfolgten die Informationen der GdP dazu und nutzten unsere Muster-Widerspruchsvorlagen.


Zum damaligen Zeitpunkt (2011) hatten wir als GdP kaum Aussichten auf Erfolg gesehen. Der Widerspruch bezog sich auf eine Besoldungszahlung aus der höchsten Altersstufe für alle die, die diese noch nicht erreicht hatten. Eine mögliche Entschädigungszahlung nach Europarecht (quasi Schmerzensgeld für erlittene Diskriminierung) hatte wohl kaum jemand auf dem Schirm.

Wer Ende 2011 den Widerspruch geschrieben hat, bekommt jetzt bis zu 2.700 €. Ende 2012 hatten wir dann erneut aufgerufen, schon mit mehr Nachdruck. Wer diesen Aufrufen gefolgt war, bekommt bis zu 1.400 €. Ende 2013 waren wir noch einmal mit Aufrufen präsent. Für die, die dort reagiert haben, gibt es bis zu 200 €.

Als wir im Juni 2015 über unsere Bemühungen mit dem Finanzministerium (MdF) informierten, wo es darum ging, dass nach so langer Zeit ggf. Klagen eingereicht werden müssten, gab es kaum Resonanz unter unseren Kolleginnen und Kollegen. Zur Diskussion seitens des MdF standen drei Varianten.

Erstens: Bereits damals abweisend zu bescheiden. Alle müssten ins kostenpflichtige Klageverfahren gehen.

Zweitens: Das Besoldungsgesetz Brandenburg könnte in dieser Frage rückwirkend bis 2006 geändert werden. Sachsen hat dieses getan und alle bis auf unter 10 Ausnahmen gingen leer aus. Die Gerichte erklärten im Nachhinein dieses Vorgehen für rechtens.

Wir erreichten damals drittens: Das MdF erklärte, dass die Ansprüche auf Grundlage der Widersprüche auch ohne nachfolgende Klageeinreichung gewahrt sind.

Jetzt kommt das Geld - Brutto gleich Netto - und viele gehen leer aus. Nur einmal die Zahlen dazu. Ca. 35.000 Beamte gibt es im Land. Darunter sind 7.894 Widerspruchsführer zur Altersdiskriminierenden Besoldung und 150 Kläger. Widerspruchsführer aus dem Bereich der Polizei waren 2.589.

Die Zahlungen sind wegen der relativ hohen Zahl der Widerspruchsführer in allen Bereichen sehr präsent. Umso größer der Frust unter denen, die nicht dabei sind. Die Folge ist, dass künftig wohl noch mehr Kolleginnen und Kollegen Widersprüche in allen erdenklichen beamtenrechtlichen Fragen stellen, nur um sicher zu sein, im Fall der Fälle nicht leer auszugehen. Das Vertrauen in den Dienstherrn, er bezahlt mich rechtlich korrekt, ist ein weiteres Mal zerstört.

Genau deswegen machen wir Druck auf die Landesregierung, mit uns eine Vereinbarung zur Führung von Musterverfahren abzuschließen. Denn, wenn alle immer zur Klage getrieben werden, um Ansprüche zu wahren, dann halten das die Verwaltungen, die Gerichte und auch der Einzelne nicht aus. Auch Gewerkschaften würden mit ihrer Unterstützung an ihre Grenzen stoßen.

Wir wissen, dass das unseren betroffenen Kolleginnen und Kollegen nicht weiterhilft. Viele sind bei dem jetzt warmen Geldregen für einige außen vor. Die Chance war da.2011, 2012 und 2013. Wirklich dran geglaubt, dass es etwas gibt, hat wohl kaum einer. Zumindest 2011 noch nicht.

Zu den häufig gestellten Fragen

Gleichbehandlung aller Beamtinnen und Beamten


Das Problem der Gleichbehandlung bestand ja bereits bei der "Lösung" der verfassungswidrigen Besoldung per Nachzahlungsgesetz 2017. Nur Kläger und Widerspruchsführer erhalten entsprechende Zahlungen. Leider ist das rechtlich nicht angreifbar. Hier kann es nur politische Lösungen geben, die bisher seitens der Landesregierung in Brandenburg unter Verweis auf die Rechtsprechungen dazu abgelehnt wurden.

Eine Gleichbehandlung rechtlich durchzusetzen ist nicht möglich, da die Voraussetzungen unterschiedlich sind.

Unterschiede liegen in

  • höchste Dienstalterstufe erreicht oder nicht erreicht
  • berechtigten Anspruch in der Frist frühestens 11/2011 (2.700 €) spätestens Januar 2014 (100 €) geltend gemacht oder nicht
  • sonstige Voraussetzungen vorgelegen (Anspruch auf Besoldung; z.B. für Elternzeit kein Anspruch auf Entschädigung)

Mit uns eine Zahlung für alle Beamtinnen und Beamten zu verhandeln, werden wir fordern. Insbesondere bei Vorliegen des erwarteten Urteils des BVerfG zur Brandenburger Besoldung wollen wir die Landesregierung an den Tisch bringen, um mit uns eine rückwirkende Lösung der Verfassungswidrigkeit der Besoldung und evtl. auch zur Altersdiskriminierenden Besoldung für ALLE auszuhandeln.

Nicht alle Widerspruchsführer erhalten Zahlungen

Die ZBB hat in sicher aufwendiger Kleinarbeit jeden Fall geprüft und in einigen Fällen Entschädigungszahlungen vollständig oder zum Teil abgelehnt.

Wer im entsprechenden Zeitraum - ab 11/2011 - bereits in der (Dienstalters-) Endstufe war, hat keinen Entschädigungsanspruch. Eine Altersdiskriminierung lag nicht vor.

Wer in diesem Zeitraum keinen Anspruch auf Besoldung hatte, geht für die entsprechenden Monate leer aus. Das betrifft insbesondere Monate in Elternzeit.
Die Besoldung, die der Berechnung des Elterngeldes zugrunde lag, wurde als altersdiskriminierend bewertet. Als zu hoch oder zu niedrig wurde sie nicht abgeurteilt. Eine korrekte Höhe gibt es also nicht. Auch sind die Zahlungen jetzt Entschädigungszahlungen nach Europarecht (quasi ein Schmerzensgeld für erlittene Diskriminierung) und keine Besoldungsnachzahlungen. Somit lässt sich ein höheres Elterngeld im Nachhinein nicht durchsetzen. Auch ist eine Entschädigung für zu niedriges Elterngeld (wegen Altersdiskriminierung) nicht möglich, da EuGH und BVerwG allein zur Vergütung bzw. Besoldung entschieden haben.

Wer zu spät z. B. Februar 2014 den Widerspruch einlegte, erhält ebenfalls keine Zahlung. Zum 01.01.2014 hatte Brandenburg das Besoldungsrecht geändert. Unter anderem hat es die Dienstalterstufen beseitigt und in Erfahrungsstufen umgewandelt. Erfahrungsstufen sind -so die Rechtsprechung des EuGH - keine Altersdiskriminierung.

Das Bundesverwaltungsgericht hat für einen Beamten aus Hessen (Konstellation identisch mit Brandenburg) zur Rückwirkung entschieden. Es legte die zweimonatige Ausschlussfrist sehr eng aus. Demnach erlangt der Beamte mit Eingang seiner Bezüge auf seinem Konto Kenntnis von der Benachteiligung. Die Bezügezahlungen erfolgen aber bereits jeweils im Vormonat. Legt er bspw. im Dezember Widerspruch gegen die -altersdiskriminierende - Besoldung ein, ist die Rückwirkung zwar kalendarisch November und Oktober. Die Oktober-Bezüge wurden aber bereits im September ausgezahlt, daher fallen sie nicht mehr unter die Zweimonatsfrist.

Das erklärt auch die Fälle, in denen z.B. nur 100 € zur Auszahlung gelangen (Widerspruch Januar 2014).

Widerspruch im Dezember - ZBB schreibt "eingelegt" Januar oder Februar des Folgejahres

Ein noch nicht geklärtes Problem sehen wir in den Fällen, wo Kolleginnen und Kollegen zum Jahresende 2011, 2012, 2013 ihre Widersprüche ausfüllten und z.B. bei Personal (Stab 3) abgaben. Bei der ZBB gingen diese dann aber bis zu 2 Monaten später ein. Die ZBB schreibt nicht wie sonst üblich „Ihr Widerspruch vom“ sondern „ Ihr Widerspruch, eingelegt am“ und nimmt als einen Anspruch begründendes Datum den Eingang bei der ZBB. Dieses wollen wir innerhalb der Monatsfrist (danach Klage notwendig) mit dem Finanzministerium klären.

Datum der wirksamen Einlegung der Widersprüche ist – so unsere Rechtsauffassung - auch die Abgabe in der Dienststelle. Folgt das Finanzministerium nicht dieser Rechtsauffassung bzw. setzt die ZBB diese nicht zeitnah um, muss der Klageweg innerhalb der Monatsfrist lt. Widerspruchsbescheid geprüft werden. Da die der Höhe nach beanstandeten Zahlungen bereits angewiesen sind, stellt sich die Frage einer erneuten erheblichen Verzögerung der Auszahlung durch eine Klage nicht.

Weitere Fragen sind:

Ich bin mir sicher, den Widerspruch eingelegt zu haben, die ZBB hat mir aber noch keinen Bescheid zugesandt. Hier bleibt abzuwarten, bis die ZBB alle Widersprüche bearbeitet hat. Ggf. kann bei der ZBB nachgefragt werden.

Ich habe den Widerspruch eingelegt, die ZBB verneint dieses jedoch. Wichtig ist hier, dass die Abgabe des Widerspruchs nachgewiesen werden kann. Entweder durch einen Eingangsstempel (Stab 3) oder Faxbestätigung. Evtl. reicht eine Widerspruchskopie mit dem (glaubhaften) Vermerk "abgegeben bei ... am ...".

Ich glaube der ZBB nicht, dass mein Widerspruch erst mit erheblicher Verzögerung bei dieser eingegangen ist. Eine Akteneinsicht steht Betroffenen nur im Rahmen des Klageverfahrens zu. Wir verweisen hier auf die angestrebte Lösung mit dem MdF zur wirksamen Abgabe des Widerspruchs.

Wie kann ich gegen den Widerspruchsbescheid vorgehen? Ein erneuter Widerspruch ist nicht möglich. Es muss in diesem Fall Klage eingereicht werden. Ist der benannte als zu niedrig angesehene Betrag bereits zur Auszahlung gelangt und ich behalte diesen, bedeutet das keine Zustimmung zum Widerspruchsbescheid.

Wir hoffen, damit einen großen Teil der Fragen beantwortet zu haben. Weitere Fragen richtet bitte weiterhin direkt an uns (Kontakt)

Euer GdP Team
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