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Weiteres Urteil zur Einbehaltung der Praxisgebühr (Beihilfe)

Schreiben an das Finanzministerium

Potsdam.

Das Verwaltungsgericht Göttingen entschied, dass die Einbehaltung der Praxisgebühr im Rahmen der Beihilfe nicht (mehr) rechtens ist, da der Gesetzgeber eine angemessene Frist zur Schaffung entsprechender gesetzlicher Grundlagen ungenutzt ließ. Das MdF informierte jetzt zur Verfahrensweise in Brandenburg.

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Das OVG in Nordrhein-Westfalen entschied bereits vordem , dass durch die Einbehaltung der Praxisgebühr die Grenze zur angemessenen Alimentation der Beamten unterschritten werden kann.

Das MdF Brandenburg infomierte, dass im Falle einer Rechtskrafterlangung dieses Urteils (OVG NW) von Amts wegen entsprechende Rückzahlungen vorgenommen werden. Siehe Info vom 15.02.2008.

Die Gewerkschaft der Polizei schrieb das MdF an, ob diese Verfahrensweise jetzt auch für eine endgültige Entscheidung auf Grundlage des Göttinger Urteils gilt. Leider veröffentlichten nunmehr das MdF und das MI, dass dem nicht so ist:

    Beihilfen - Behandlung von Beihilfeanträgen und Widersprüchen

    Das Bundesministerium des Innern teilte mit seinem Schreiben - D I 5 - 213 100-1/18 - vom 19. März 2008 mit, wie Beihilfeanträge und Widersprüche auf Grund des Urteils des Verwaltungsgerichts Göttingen - 3 A 277/07 - vom 26. Februar 2008 zu behandeln seien. Das Gericht vertrat die Auffassung, dass die Beihilfevorschriften des Bundes spätestens seit dem 30. September 2006 nicht mehr anzuwenden seien, weil die Übergangsfrist abgelaufen sei. Deshalb sei „der aus § 79 Satz 1 Bundesbeamtengesetz hergeleitete Beihilfeanspruch lediglich in Höhe des privatrechtlich zusatzversicherten Kostenanteils beschränkt".Gegen dieses Urteil wurde Sprungrevision zum Bundesverwaltungsgericht eingelegt. Das Bundesministerium des Innern geht davon aus, dass das Bundesverwaltungsgericht das Urteil des Verwaltungsgerichts Göttingen aufheben wird. Sollten sich Beihilfeberechtigte auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Göttingen beziehen, werden Beihilfebescheide nicht für vorläufig erklärt und entsprechende Widersprüche werden beschieden.



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