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Neues Justizmodernisierungsgesetz in Kraft

Wichtige Änderungen

Potsdam.

Am 01.09.2004 ist das 1. Justizmodernisierungsgesetz in Kraft getreten. Das Gesetz stellt die Zusammenführung zweier Gesetzentwürfe, zum einen der Bundesregierung (Justizmodernisierungsgesetz) und zum anderen der Fraktion der CDU/CSU (1. Justizbeschleunigungsgesetz), dar. Es bringt zum Teil tief greifende Veränderungen im Gerichtsverfahren.

Die für die GdP sicherlich erfreulichste Neuerung, die dieses Gesetz mit sich gebracht hat, ist die, dass der Begriff „Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft“ endgültig aus dem Sprachgebrauch der bundesdeutschen Gesetze verschwindet. In § 152 Abs. 1 GVG,aber auch in nahezu allen Gesetzen, die die darin festgelegte Bezeichnung in Bezug nehmen wird zukünftig nunmehr von „Ermittlungspersonen“ gesprochen. Damit ist eine fast schon „immerwährende“ Forderung der GdP endlich erfüllt.

Eine der wesentlichsten Reformpunkte des Justizmodernisierungsgesetz ist die Änderung der Unterbrechungsfristen gem. § 229 StPO und deren Hemmung. War es nach § 229 Abs. 1 StPO alter Fassung bisher möglich, die Hauptverhandlung bis zu zehn Tage zu unterbrechen, darf nun gem. § 229 Abs. 1 StPO neuer Fassung für drei Wochen unterbrochen werden. Zukünftig darf die Hauptverhandlung darüber hinaus unbegrenzt oft bis zu einem Monat unterbrochen werden, wenn zuvor zehn Hauptverhandlungstage stattgefunden haben. Damit wird die Anzahl teuerer und unnötiger „Haltetermine“ reduziert und die Unterbrechung einfacher. Dies wird in der Regel nicht unbedingt zu einer Verkürzung der Verfahrensdauer beitragen. Es wird jedoch die Fälle minimieren, in denen ein Hauptverfahren komplett neu aufgerollt werden muss, weil die Unterbrechungsfristen nicht eingehalten werden konnten.

Verständlicher und weiter gefasst als bisher sind die Vorschriften über die Verlesung von Schriftstücken. Es dürfen künftig auch solche Schriftstücke, die zum Beweis eines Vermögensschadens dienen, Erklärungen allgemein vereidigter Sachverständiger sowie Protokolle und Erklärungen von Strafverfolgungsbehörden oder Ermittlungshandlungen verlesen werden. Für die Praxis bedeutet das, dass die Protokolle, die in den Ermittlungsverfahren von Polizeibeamten angefertigt wurden, zukünftig in der Hauptverhandlung verlesen werden können. Bisher war es so, dass der das Protokoll erstellende Beamte als Zeuge geladen werden musste. In Fällen, in denen das Gericht nunmehr absehen kann, dass der Beamte vor Gericht ohnehin nicht vielmehr aussagen könnte, als das, was er in seinem Protokoll festgehalten hat, kann zukünftig auf die Verlesung des Protokolls zurückgegriffen werden.

Eine weitere nicht unwichtige Änderung des Verfahrensrecht beinhaltet der § 408 a) Abs. 1 StPO neuer Fassung. Zukünftig soll in den Fällen, in denen der Angeklagte zum Termin nicht erscheint oder ein anderer wichtiger Grund der Durchführung der Hauptverhandlung entgegenstehen würde, beim Amtsgericht auf einen mündlichen Antrag des Staatsanwaltes hin ein Strafbefehl erlassen werden. Anschließend wird dann in einem schriftlichen Verfahren die Strafe festgesetzt. Bislang musste in solchen Fällen ein neuer Hauptverhandlungstermin festgesetzt und der Angeklagte ggf. zu dem neuen Termin polizeilich vorgeführt werden.

Eine weitere Beschleunigung verspricht sich der Gesetzgeber mit der Schaffung der Möglichkeit, zukünftig aus dem beschleunigten Verfahren eine Übergangsmöglichkeit ins Strafbefehlsverfahren zu schaffen. Um die Akzeptanz des beschleunigten Verfahrens insgesamt weiter zu erhöhen, hat das Justizmodernisierungsgesetz nunmehr ausdrücklich
festgeschrieben, dass der Zeitraum zwischen Antragseingang und Beginn der Hauptverhandlung nicht mehr als sechs Wochen betragen darf.

Darüber hinaus wurden noch einige Regeln im Bereich des Berufungs- und Revisionsrechts geändert, auf die wir hier nicht weiter eingehen.

Es bleibt zu hoffen, dass diese Neuerungen die geplante Wirkung, nämlich Strafverfahren zu straffen und möglichst effizienter zu gestalten, auch wirklich erzielen.

Euer GdP-Team
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