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Zusatzbestimmungen des Landesbezirkes Brandenburg

Gemäß § 3 der Satzung der GdP der GdP, Landesbezirk Brandenburg, beschließt der Landesdelegiertentag nachstehende Zusatzbestimmungen zur Rechtsschutzordnung der Gewerkschaft der Polizei.


Zu § 1


(1) Die Rechtsschutzkommission besteht aus drei ständigen und drei Ersatzmitgliedern. Sie ist beschlussfähig, wenn zwei Mitglieder an der Satzung teilnehmen. Sachkundige Berater können zu den Sitzungen hinzugezogen werden. Die Mitglieder der Kommission werden durch den Landesbezirksbeirat für die Dauer von vier Jahren gewählt.

(2) Gegen die Entscheidung der Rechtsschutzkommission kann Beschwerde beim Geschäftsführenden Landesbezirksvorstand eingelegt werden; gegen dessen Entscheidung ist ein Beschwerderecht an den Landesbezirksvorstand gegeben; dieser entscheidet endgültig.

(3) Der Geschäftsführende Landesbezirksvorstand kann jeden Rechtsschutzfall zur selbständigen Entscheidung an sich heranziehen. Die Rechtsschutzkommission ist vorher zu hören.

(4) In Fällen, in denen eine sofortige Entscheidung notwendig ist, kann der Gewerkschaftssekretär im Einvernehmen mit dem/der Vorsitzenden des Landesbezirkes die erforderlichen Maßnahmen treffen. Der Vorgang ist anschließend der Rechtsschutzkommission vorzulegen. Diese kann jedoch den im Eilverfahren gewährten Rechtsschutz nicht entziehen.

(5) Die Gewährung von Rechtsschutz bezieht sich auf die Kostenübernahme für einen Prozessbevollmächtigten sowie auf die Übernahme von Gerichtskosten bei Arbeits-, Sozial- und Verwaltungsgerichtsverfahren. Über die Höhe und den Umfang entscheidet die Rechtsschutzkommission. Die Rechtsschutzkommission kann auch, falls zulässig, Gewerkschaftsvertreter mit der Wahrnehmung der Interessen des rechtsschutzsuchenden Mitgliedes beauftragen. Nebenkosten werden nur erstattet, wenn sie vorher als erstattungsfähig anerkannt worden sind. Dies gilt auch für die Kosten einer Nebenklage des Rechtsschutzsuchenden im Strafverfahren. Zwangsvollstreckungsmaßnahmen und die mit ihnen im Zusammenhang stehenden Verfahren etc. sind nicht rechtsschutzfähig. Über Ausnahmen von den vorstehenden Regelungen entscheidet die Rechtsschutzkommission.

(6) Verfahren, denen ein Sachverhalt zugrunde liegt, bei welchem der Dienstherr aus fürsorgerischen Gründen zum Rechtsschutz verpflichtet ist, sind zunächst in dieser Hinsicht der Behörde vorzulegen. Falls erforderlich, tritt der Landesbezirk, wenn die Voraussetzungen für die Gewährung von gewerkschaftlichem Rechtsschutz im übrigen gegeben sind, bezüglich der Kosten bis zu einer Erstattung durch die Behörde in Vorlage. Falls nach Gewährung von behördlichem Rechtsschutz die Kosten von einem Mitglied zurückgefordert werden, so werden diese vom Landesbezirk übernommen, wenn die Voraussetzungen für eine gewerkschaftliche Rechtsschutzgewährung vorliegen.


Zu § 2


(1) Die Kreisgruppen geben zu jedem Rechtsschutzantrag eine Stellungnahme ab. In dieser ist auf jeden für die Mitgliedschaft des Antragstellers erheblichen Umstand (z.B. beabsichtigter Austritt, unvereinbare Mitgliedschaft in anderen Organisationen, beabsichtigtes Ordnungsverfahren etc.) hinzuweisen.

(2) Scheidet ein Mitglied aus der GdP aus, so ist der gewährte Rechtsschutz zu widerrufen. Erfolgt das Ausscheiden innerhalb eines Jahres nach Abschluss des Verfahrens, für welches Rechtsschutz gewährt worden ist, so kann der Landesbezirk von dem ehemaligen Mitglied die für dieses aufgewandten Rechtsschutzkosten zurückverlangen. Dies gilt nicht bei Übertritt in eine andere DGB-Gewerkschaft.


Zu § 3


Für die Entscheidung, ob sich ein Verfahren aus dem Dienst-, Anstellungs-, Arbeitsverhältnis oder aus gewerkschaftlicher Betätigung des Mitgliedes ergeben hat, ist nur der sachliche - nicht dagegen ein rein zeitlicher oder örtlicher - Zusammenhang ausschlaggebend.


Zu § 5


(1) Rechtsschutzanträge sind schriftlich auf dem vorgesehenen Formblatt über die Kreisgruppe beim Landesbezirk zu stellen. Dieses Formblatt ist vollständig auszufüllen. Ihm ist eine ausführliche Sachverhaltsschilderung des Mitgliedes beizufügen.

(2) Die Kreisgruppe prüft den Antrag. Soweit die Voraussetzungen für eine Rechtsschutzgewährung offensichtlich nicht vorliegen, hat die Kreisgruppe das Mitglied darauf hinzuweisen. Eine Ablehnungsbefugnis steht der Kreisgruppe nicht zu. Weiter überprüft die Kreisgruppe den Rechtsschutzantrag darauf, ob Fristen zu beachten sind oder Termine anstehen. Die Kreisgruppe gibt mit ihrer ausführlichen Stellungnahme, die alle positiven und negativen Gesichtspunkte umfassen muss, den Antrag unverzüglich und unmittelbar an den Landesbezirk weiter.

(3) Rechtsschutzanträge sollen so frühzeitig als möglich dem Landesbezirk zugeleitet werden. Sind in dem Rechtsschutzfall Rechtsmittelfristen und Termine zu beachten, kann der Landesbezirk aber eine Entscheidung nicht rechtzeitig treffen, so hat das Mitglied selbst die Rechtsmittelfristen und Termine wahrzunehmen.

(4) Zur Beurteilung der Rechtslage und des Sachverhaltes sind dem Rechtsschutzantrag die notwendigen Unterlagen beizufügen, z.B. Bescheide und Verfügungen von Behörden, ärztliche Atteste, Bescheinigungen, Anklageschriften, Beschlüsse, bereits vorhandene Urteile, Aktenauszüge, Anschuldigungsschriften, Belege, Sachverständigengutachten usw.
Auch während des Verfahrens sind weitere Schreiben, Unterlagen usw. an den Landesbezirk zu übersenden, soweit sie für das Verfahren von Bedeutung sind.


(5) Urteilsausfertigungen und Akten der GdP aus Prozessen, für die Rechtsschutz gewährt wurde, werden Eigentum des Landesbezirkes. Auf Verlangen sind dem Antragsteller jedoch Abschriften oder Fotokopien aus den Akten der GdP auszuhändigen.

Zu § 8


(1) Klageänderungen, Klageerweiterungen und Klageerhöhungen sind mit dem Landesbezirk abzustimmen.

(2) Kostenrechnungen oder Forderungen auf Vorauszahlungen sind nicht vom Mitglied oder der Kreisgruppe zu erledigen, sondern unverzüglich dem Landesbezirk zuzuleiten.

(3) Nach Gewährung von Rechtsschutz hat sich der Antragsteller jedes eigenmächtigen Eingriffs in das Verfahren zu enthalten. Schließt ein Mitglied nach Rechtsschutzgewährung ohne Einverständnis der Rechtsschutzkommission bzw. des Geschäftsführenden Landesbezirksvorstandes einen außergerichtlichen Vergleich mit dem Prozessgegner, so ist es an den Kosten in angemessener Weise zu beteiligen. Tritt ein Mitglied nach Rechtsschutzgewährung und Einleitung des Verfahrens freiwillig und ohne Zustimmung der Rechtsschutzkommission bzw. des Geschäftsführenden Landesbezirksvorstandes von der Klage zurück, so können ihm die entstandenen Kosten bis zur vollen Höhe auferlegt werden. Das gleiche gilt, wenn das Mitglied, ohne vorher die Rechtsschutzkommission bzw. den Geschäftsführenden Landesbezirksvorstand in Kenntnis zu setzen, dem beauftragten Prozessbevollmächtigten das Mandat entzieht. Die Kostenentscheidung tritt der Geschäftsführende Landesbezirksvorstand nach pflichtgemäßem Ermessen. Das Beschwerdeverfahren zu § 1 (2) findet entsprechend Anwendung.


Zu § 9


Für die vom Landesbezirksvorstand anerkannten Musterprozesse trägt der Landesbezirk alle in diesem Zusammenhang entstehenden Kosten. Eine Übernahme der Kosten der Rechtsschutzgewährung durch den Bundesvorstand bleibt insoweit vorbehalten.


Zu § 10


Zur Durchführung von Schadenersatzklagen kann der Rechtsschutz versagt werden, wenn der zugrundeliegende Schaden in keinem Verhältnis zu den bei Rechtsschutzgewährung zu übernehmenden Kosten steht. Das Beschwerdeverfahren zu § 1 (2) findet entsprechende Anwendung.


Zu § 11


(1) § 11 der Rechtsschutzordnung umfasst alle in Anspruch genommenen oder zu nehmenden Bevollmächtigten, Gutachter, Sachverständigen, Ärzte und alle sonstigen Personen. Eine Entbildung von der Schweigepflicht kommt nur insoweit in Betracht als Auskünfte benötigt werden, die für die Entscheidung über Rechtsschutz von Bedeutung sind.


(2) Weigert sich das Mitglied, die in Abs. 1 Genannten von der Schweigepflicht gegenüber der Gewerkschaft der Polizei zu entbinden, so wird kein Rechtsschutz gewährt. Widerruft das Mitglied während des Verfahrens seine Einverständniserklärung, so entfällt der Rechtsschutz. Bereits vom Landesbezirk bezahlte Rechtsschutzkosten sind auf Verlangen zu erstatten. Das Beschwerdeverfahren zu § 1 (2) findet entsprechende Anwendung.


Zu § 13


(1) Der Rechtsschutz kann auch entzogen werden, wenn aufgrund von Sachverständigengutachten oder Beweismitteln, die noch nicht in das laufende Verfahren eingeführt wurden, die Weiterverfolgung der geltend gemachten Ansprüche offensichtlich aussichtslos ist.

(2) Die Nichtbeachtung der Rechtsschutzordnung und der Zusatzbestimmungen hierzu können zur Entziehung des gewährten Rechtsschutzes führen. Ebenso werden hierdurch entstandene und entstehende Kosten grundsätzlich nicht übernommen. Die Entscheidung trifft der Geschäftsführende Landesbezirksvorstand. Das Beschwerdeverfahren zu § 1 (2) findet entsprechende Anwendung.

Zu § 16


Die vorstehenden Zusatzbestimmungen zur Rechtsschutzordnung der Gewerkschaft der Polizei wurden auf dem Satzungsdelegiertentag der GdP Brandenburg am 27. Mai 1994 in Frankfurt (Oder) beschlossen und treten gemäß § 17 der Rechtsschutzordnung am 27. Mai 1994 in Kraft.

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