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Kürzung der Pendlerpauschale ab 1. Januar 2007

Lohnsteuerjahresausgleich/Einkommenssteuererklärung

Potsdam.

Ab dem 01. Januar 2007 soll die Entfernungspauschale in Höhe von 30 Cent pro Kilometer erst ab dem 21. Kilometer gelten. Insbesondere im Bereich der Polizei sind zahlreiche Kolleginnen und Kollegen davon betroffen

Die Kürzung der Pendlerpauschale kommt jetzt mit der Einkommenssteuererklärung für 2007 zum Tragen. Dort sollte die Pendlerpauschale wie in den Vorjahren- das heißt ab dem 1. Kilometer - beantragt werden.

Die Finanzämter werden dieses nicht anerkennen. Sie sind jedoch angehalten (Stichwort: Vorläufigkeitskatalog), in den betroffenen Fällen die Steuerfestsetzung hinsichtlich der Anwendung des § 9 Abs. 2 Sätze 1 und 2, Satz 3 letzter Halbsatz EStG in der Fassung des Steueränderungsgesetzes 2007 (Entfernungspauschale) für vorläufig zu erklären. Wenn ein solcher Vorläufigkeitsvermerk im Steuerbescheid enthalten ist, ist ein Einspruch nicht erforderlich. Der Steuerbescheid bleibt dann, auch ohne Einspruch, hinsichtlich des für vorläufig erklärten Sachverhaltes jederzeit änderbar. Es darf auch davon ausgegangen werden, dass nach entsprechender Entscheidung des BVerfG die Bescheide von Amts wegen, also durch die Finanzämter, selbständig geändert werden würden.

Tipp: Auf diesen Vorläufigkeitsvermerk achten. Einspruch ist nur dann einzulegen, wenn ein solcher nicht vorhanden ist.

Lohnsteuerhilfevereine u.a. führen bereits Musterverfahren bis hin zum Bundesverfassungsgericht.

Wir sind überzeugt, dass die Kürzung der Pendlerpauschale gegen den Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit verstößt. Trifft das Gericht eine Entscheidung zugunsten der Pendler und hebt die Kürzung als verfassungswidrig auf, haben sie rückwirkend zum 1. Januar 2007 Anspruch darauf - egal wann die Entscheidung fällt.


Euer GdP-Team
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