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Änderung Landesbeamtengesetz

Anhörung im Innenausschuss des Landtages

In der gestrigen Sitzung des Innenausschusses fand eine Anhörung zur Änderung des Landesbeamtengesetzes statt. Neben dem DGB, dbb und Vertretern von Verbänden war die GdP als einzige Einzelgewerkschaft zu dieser Anhörung geladen.

Hier eine kurze Zusammenfassung der Kritikpunkte, die wir als Gewerkschaft der Polizei an den für den Polizeibereich relevanten Regelungen haben.

Nebentätigkeit:

Der neue Gesetzentwurf sieht eine drastische Verschärfung im Bereich der Nebentätigkeit vor. Diese sollen nicht mehr nur anzeigepflichtig, sondern zukünftig genehmigungspflichtig sein. Andreas Schuster erläuterte, dass diese Verschärfung unnötig sei, da auch bei der derzeitigen Anzeigepflicht der Dienstherr die Möglichkeit der Ablehnung oder Einschränkung habe. Man müsse nicht aufgrund eines Einzelfalls im vergangenen Jahr nun gleich das Gesetz ändern und damit einen Bürokratieaufwand für alle betroffenen Kolleginnen und Kollegen schaffen.

Übernahme von Schmerzensgeldansprüchen:

Als GdP begrüßen wir es sehr, dass auf unsere Initiative eine neue Regelung in das LBG aufgenommen werden soll, die es unseren Kolleginnen und Kollegen ermöglicht, ihre Schmerzensgeldansprüche bei Zahlungsunfähigkeit an den Dienstherren abzutreten. Die Voraussetzung, dass mehrere Vollstreckungversuche nachgewiesen werden müssen, ist jedoch allein aus finanziellen Gründen niemandem zuzumuten. Hier fordern wir eine Regelung, dass ein erfolgloser Vollstreckungsversuch als Voraussetzung genügt.

Mehrarbeit:

Unser Kollege vom DGB betonte, dass der öffentliche Dienst ohne Mehrarbeit praktisch nicht möglich sei. Erhöhung des Personalbestandes sei dringend geboten, wobei in die Personalplanung eine ausreichende Vertretungsreserve eingeplant werden müsse. Mit Blick auf das Landesbeamtengesetz sieht der DGB – wie auch die GdP – die Abschaffung der 5 Stunden Mehrarbeit, die jeder Beamte pro Monat ohne Vergütung leisten müsse, als überfällig an.

Altersgrenzen:

Der Gesetzentwurf sieht eine Höchstaltersgrenze für die Berufung in sein Beamtenverhältnis auf Widerruf von 36 Jahren vor. Eine derartige unbegründete und undifferenzierte pauschale Grenze lehnt die GdP ab. Die Lebensbiografien werden immer unterschiedlicher und im Wettbewerb um geeignetes Personal muss der öffentliche Dienst dem Rechnung tragen. Andreas Schuster gab zu Bedenken, dass es paradox sei, dass man gerade mit jedem Kollegen, der vor der Pensionierung stehe, Gespräche zur Verlängerung der Lebensarbeitszeit führe und gleichzeitig Bewerber ablehnt, weil sie die Einstellungshöchstgrenzen um ein paar Monate überschreiten.

Positiv bewerten wir die Aufhebung der Altersbeschränkung für den Aufstieg in den gehobenen Dienst. Die Höchstaltersgrenze für den Aufstieg zum höheren Dienst lehnen wir dagegen ab. Im Vergleich zum allgemeinen Verwaltungsdienst (55 Jahre) soll diese für Polizeivollzugsbeamte bei 45 Jahren liegen. Dies ist eine unbegründete Schlechterstellung, gerade wenn man die höhere Lebensarbeitszeit für Kolleginnen und Kollegen im höheren Dienst bedenkt, die bei Polizeivollzugsbeamten lediglich 2 Jahre unter der des allgemeinen Verwaltungsdienstes liegt.

Andreas Schuster unterstrich, dass die GdP weiterhin eine einheitliche Lebensarbeitszeit für den Polizeivollzugsdienst fordert, die eine individuelle Flexibilisierung (Verkürzung und Verlängerung) ermöglicht.

Wir hoffen, dass wir mit unserer Stellungnahme und den Ausführungen in der Anhörung ein Umdenken in den oben genannten Punkten erreichen konnten. Bis zur Verabschiedung des Gesetzes, die noch vor der Sommerpause geplant ist, werden wir weiter Gespräche führen und für unsere Forderungen werben.

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