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Anpassung der Beihilfesätze

Bundesbeihilfeverordnung geändert

Mit der Ende Juli in Kraft getretenen Änderung der Bundesbeihilfeverordnung wurden nach über 15 Jahren die beihilfefähigen Höchstsätze u.a. für physiotherapeutische Behandlungen angepasst.

Beihilfeberechtigte mussten bisher teils hohe Eigenanteile für Behandlungen in der Physiotherapie zahlen. Grund dafür war, dass die gesetzlichen Krankenkassen die Behandlungssätze zurückliegend in zwei Schritten erhöht hatten. Die Beihilfesätze wurde allerdings seit über 15 Jahren nicht entsprechend angepasst.

Dies wurde nunmehr nachgeholt, auch hier erfolgt eine Anpassung der beihilfefähigen Höchstsätze in zwei Schritten, zum 31.07.2018 und zum 01.01.2019. Die erhöhten Sätze gelten für Behandlungen, die nach der Erhöhung begonnen werden.

Den entsprechenden Gesetzestext und die aktuelle Bundesbeihilfeverordnung könnt ihr unter folgendem Link auf der Homepage der ZBB nachlesen.

http://www.zbb.brandenburg.de/cms/detail.php/bb1.c.606301.de

Weitere Änderungen der Bundesbeihilfeverordnung

1. Berücksichtigung von Kindern über das 25. Lebensjahr hinaus (§ 4 Absatz 2)


Befinden sich Kinder nach Vollendung des 25. Lebensjahres noch in Schul- oder Berufsausbildung, so sind sie weiter berücksichtigungsfähig, wenn die Ausbildung durch einen freiwilligen Wehrdienst, einen Freiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz, dem Jugendfreiwilligendienstegesetz oder einen vergleichbaren anerkannten Freiwilligendienst oder durch eine Tätigkeit als Entwicklungshelfer unterbrochen oder verzögert worden ist. Die Dauer der weiteren Berücksichtigungsfähigkeit entspricht der Dauer des abgeleisteten Dienstes, insgesamt höchstens zwölf Monate.

2. Psychotherapeutische Leistungen (§§ 18 - 20)

Aufnahme der Aufwendungen für eine psychotherapeutische Akutbehandlung und andere Änderungen aus der gesetzlichen Krankenversicherung in die BBhV.

3. Heilmittel (§ 23 und Anlagen 9 und 10)

Bei ärztlich verordneten Heilmitteln nach § 23 und der Anlage 9 handelt es sich um weit verbreitete Behandlungen wie Inhalationen, Krankengymnastik, Massagen, Bäder, Logopädie und Podologie. Nun werden die beihilfefähigen Höchstbeträge bei Behandlungen ab 31. Juli 2018 angehoben; eine weitere Erhöhung erfolgt ab 1. Januar 2019.
Neu aufgenommen wurden die Bereiche
• Palliativversorgung mit der Leistung physiotherapeutische Komplexbehandlung und mit einem Richtwert von 60 Minuten
• Ernährungstherapie mit den Leistungen Erstgespräch sowie Einzel- und Gruppen-behandlungen.
Anlage 10 enthält die beihilferechtlich anerkennungsfähigen Leistungserbringer.

4. Versandkosten für Hilfsmittel (§ 25 und Anlage 11)

Versandkosten für die Beschaffung von Hilfsmitteln sind nicht beihilfefähig. Dies entspricht einer bereits für Arzneimittel geltenden Regelung.

5. Erweiterung bei Sehhilfen (§ 25 und Anlage 11)

Im Anschluss an eine Vorgriffsregelung sind Kosten für Brillengläser nun auch bei Personen über 18 Jahre bei einem Korrekturausgleich für einen Refraktionsfehler bei Kurz- oder Weitsichtigkeit von mehr als 6 Dioptrien oder bei einer Hornhautverkrümmung von mehr als 4 Dioptrien beihilfefähig. Liegt ein Refraktionsfehler nur bei einem Auge vor, so sind die Kosten auch bei dem Brillenglas für das andere Auge beihilfefähig. Es gelten die Höchstbeträge des Abschnittes 4, Unterabschnitt 2 der Anlage 11.

6. Screening bei Bauchaortenaneurysmen (§ 41 und Anlage 14)

Neu ist die Beihilfefähigkeit der Kosten für ein einmaliges Screening auf Bauchaortenaneurysmen für männliche beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige Angehörige, die das 65. Lebensjahr vollendet haben.

7. Früherkennungsprogramm für erblich belastete Personen mit erhöhtem familiären Brust- oder Eierstockkrebsrisiko (§ 41 und Anlage 14)

Anpassung an die aktuelle Übersicht des Deutschen Konsortiums Familiärer Brust- und Eierstockkrebs, einem deutschlandweiten Verbund von spezialisierten universitären Zentren mit einem Versorgungskonzept für betroffene Patientinnen.

8. Früherkennungsprogramm für erblich belasteten Personen mit einem erhöhten familiären Darmkrebsrisiko (§ 41 und Anlage 14a)

Früherkennungsprogramm für erblich belasteten Personen mit einem erhöhten familiären Darmkrebsrisiko (§ 41 und Anlage 14a)

9. Zahlung an Dritte, sogenannte Direktabrechnung (§ 51a)

Auf Antrag des Beihilfeberechtigten wird
• das behandelnde Krankenhauses ermächtigt, seine Rechnung/en der zuständigen Beihilfestelle unmittelbar zu übersenden und
• die Beihilfestelle ermächtigt, die festgesetzte Beihilfe an das Krankenhaus zu überweisen.

(Quelle: Bundesverwaltungsamt https://www.bva.bund.de/SharedDocs/Kurzmeldungen/DE/DLZ/Beihilfe/2018/akt.BBhV.html )

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