Bekleidungszuschuss und Fahndungskostenpauschale
Ergebnis
Mit Unterstützung der GdP wurde zum einen der Rechtsweg beschritten und zum anderen eine Überprüfung durch das Ministerium eingefordert.
Ergebnis:
Auszug aus Erlass des Innenministeriums Oktober 2003:
"Die im 4. Kommissariat der Kriminalpolizei der Polizeipräsidien, im Kommissariat "Kriminaltechnik/Erkennungsdienst" der Kriminalpolizei in den Schutzbereichen und im Dezernat 45 des Landeskriminalamtes beschäftigten "Bediensteten Tatortdienst/ Kriminaltechnik", soweit sie regelmäßig Außendienst verrichten, sind nicht grundsätzlich vom anspruchsberechtigten Personenkreis nach Nummer 1.1 des Runderlasses über den Bekleidungszuschuss für Polizeivollzugsbeamte und nach den Nummern 1.1 und 1.1.1 des Runderlasses über die Gewährung einer Fahndungskostenentschädigung ausgeschlossen. Entgegen stehende innerbehördliche Entscheidungen sind daher zu überprüfen und gegebenenfalls zurück zu nehmen."
Nähere Infos und der entsprechende Erlass liegen den Kreisgruppen der GdP vor.
Kompetente Interessenvertretung durch die GdP – durch wen denn sonst!
Euer GdP-Team
Ergebnis:
Auszug aus Erlass des Innenministeriums Oktober 2003:
"Die im 4. Kommissariat der Kriminalpolizei der Polizeipräsidien, im Kommissariat "Kriminaltechnik/Erkennungsdienst" der Kriminalpolizei in den Schutzbereichen und im Dezernat 45 des Landeskriminalamtes beschäftigten "Bediensteten Tatortdienst/ Kriminaltechnik", soweit sie regelmäßig Außendienst verrichten, sind nicht grundsätzlich vom anspruchsberechtigten Personenkreis nach Nummer 1.1 des Runderlasses über den Bekleidungszuschuss für Polizeivollzugsbeamte und nach den Nummern 1.1 und 1.1.1 des Runderlasses über die Gewährung einer Fahndungskostenentschädigung ausgeschlossen. Entgegen stehende innerbehördliche Entscheidungen sind daher zu überprüfen und gegebenenfalls zurück zu nehmen."
Nähere Infos und der entsprechende Erlass liegen den Kreisgruppen der GdP vor.
Kompetente Interessenvertretung durch die GdP – durch wen denn sonst!
Euer GdP-Team