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Rechtsprechung

Altersdiskriminierende Besoldung durch Dienstaltersstufen

Urteile des Bundesverwaltungsgerichts

Potsdam.

Seit Ende 2011 hat die Gewerkschaft der Polizei auf Grundlage eines Urteils des Bundesarbeitsgerichts zu einer Altersdiskriminierung der Entlohnung nach Lebensaltersstufen zur Geltendmachung von entsprechenden Ansprüchen auch für Besoldungsempfänger (Beamtinnen und Beamte) aufgerufen.

Im Juni 2014 hatte der Europäische Gerichtshof diese Altersdiskriminierung auch in den Dienstaltersstufen für die Beamten gesehen. Siehe auch unsere Information vom 23.06.2014

Daraufhin hatte sich das Bundesverwaltungsgericht mit entsprechenden Klagen zu befassen.

Wir informierten bereits über eine Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts zu den Urteilen vom 30. Oktober 2014; jedoch mit dem Hinweis, dass die Urteile im Volltext abgewartet werden müssen. Diese Urteile mit entsprechender Begründung liegen nunmehr vor.

Urteil vom 30. Oktober 2014 BVerwG 2 C 6.13 (Kläger aus Sachsen-Anhalt)

Urteil vom 30. Oktober 2014 BVerwG 2 C 3.13 (Kläger aus Sachsen)

Das Gericht stellt klar, dass eine Besoldung aus der höchsten Altersstufe nicht gefordert werden kann. Es erkannte jedoch auf einen Entschädigungsanspruch, der mit 100 € je Monat als angemessen bezeichnet wurde.

In Brandenburg galten bis zum 31. Dezember 2013 entsprechende (Dienst-)Altersstufen. Erst ab Inkrafttreten des Besoldungsgesetzes Brandenburg gelten so genannte Erfahrungsstufen.

In den Urteilen wird für die Geltendmachung entsprechender Entschädigungsansprüche eine 2-Monats-Frist ab Bekanntwerden des Unrechts ( Altersdiskriminierung) benannt. Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts ist dieses Unrecht mit Urteil des EuGH vom 8. September 2011 öffentlich geworden. Entsprechende Ansprüche hätten also bis zum 8. November 2011 geltend gemacht werden müssen. Keine Aussage trifft das Bundesverwaltungsgericht zur Frage der Geltendmachung in den Ländern, in denen das Unrecht fortlaufend weiter galt, so auch in Brandenburg bis zum 31. Dezember 2013.

Zahlreiche Kolleginnen und Kollegen sind unseren Aufrufen aus den Jahren 2011, 2012 und 2013 zur zeitnahen Geltendmachung entsprechender Ansprüche gefolgt. Diese Anträge wurden seitens des Finanzministeriums ruhend gestellt.

Die Gewerkschaft der Polizei wird sich nunmehr mit dem Finanzministerium in Verbindung setzen und die Frage der zeitnahen Geltendmachung - also auch die Frage eines möglichen Erhalts der entsprechenden Entschädigungszahlungen für Antragsteller in Brandenburg - erörtern.

Wir werden entsprechend informieren.

Für Rückfragen stehen wir gern zur Verfügung .

Euer GdP Team
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