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Coronavirus: Arbeitsbefreiung zur Kinderbetreuung

Regelungen für Bundespolizei, Zoll und BAG

Foto: pixabay.com / finelightarts

Schulen und Kindertagesstätten sind derzeit als Reaktion auf die fortschreitende Ausbreitung von COVID-19 in ganz Deutschland meist bis zum Beginn der Osterferien flächendeckend geschlossen. Damit stehen Eltern vor der Frage, wie sie ihre Kinder betreuen und gleichzeitig ihrem Beruf nachkommen sollen – ganz besonders auch dann, wenn sie in einem systemrelevanten Beruf wie bei der Bundespolizei, dem Zoll und der Güterverkehrspolizei tätig sind.

Das BMI hat mit dem Erlass D2-30106/24#3, D5-31002/17#9 nun sehr schnell auf die Neubewertung auf Länderebene reagiert und gemeinsam mit dem Bundesministerium der Finanzen folgenden Regelungen für die Gewährung von Sonderurlaub sowie von Arbeitsbefreiung zum Zwecke der Kinderbetreuung festgelegt:
  • Beamtinnen und Beamten sowie Tarifbeschäftigten kann unter den nachfolgend genannten Voraussetzungen zum Zwecke der Kinderbetreuung zeitlich befristet bis einschließlich 9. April 2020 Sonderurlaub unter Fortzahlung der Bezüge nach § 22 Absatz 2 SUrlV bzw. eine Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts nach § 21 TVöD von insgesamt bis zu zehn Arbeitstagen gewährt werden. Voraussetzungen:
  • Tatsächliche Schließung einer Gemeinschaftseinrichtung, wie Kindertagesstätte, Tagesgroßpflegestelle, Eltern-Kind-Initiative (o. ä.) oder Schule als Reaktion auf die Ausbreitung von COVID-19.
  • Die von der Schließung betroffenen Kinder sind unter 12 Jahre alt.
  • Eine alternative Betreuung des Kindes bzw. der Kinder kann ansonsten nicht
  • sichergestellt werden.
  • Es stehen der Gewährung keine dienstlichen Gründe entgegen.

Darüber hinaus gilt:
  • Die Möglichkeiten des mobilen Arbeitens sind vorrangig zu nutzen.
  • Sofern die wöchentliche Arbeitszeit anders als auf fünf Arbeitstage verteilt ist, erhöht oder vermindert sich der Anteil entsprechend.
  • Die jeweilige Dienststelle hat innerhalb dieses Rahmens über den notwendigen Umfang nach Maßgabe aller bekannten Tatsachen eigenverantwortlich zu entscheiden.
  • In besonderen Härtefällen kann der Arbeitgeber ausnahmsweise über die Grenze von zehn Arbeitstagen hinaus eine Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts nach § 21 TVöD gewähren bzw. einer Beamtin oder einem Beamten Sonderurlaub unter Fortzahlung der Bezüge nach § 22 Absatz 2 SUrlVO gewähren.
  • Die vorstehende Regelung erweitert den § 29 Abs. 3 Satz 1 TVöD übertariflich.

Hilfe bekommt Ihr auch bei den GdP-Personalräten.
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