Zum Inhalt wechseln

Update Beamtenbesoldung

Ausgleichzahlungen sind in Sicht!

Grafik: (c) pixabay.com / Bru-nO

Weil etwa NRW auf Grundlage eines entsprechenden Urteils des Bundesverwaltungsgerichts die Familienzuschläge um einen regionalen Aufschlag ergänzt hat, haben viele Kolleginnen und Kollegen mit Kindern Ende vergangenen Jahres hohe Nachzahlungen erhalten. Da fragen sich viele zu Recht: Und wo bleibt die Bundespolizei? Wo bleibt der Zoll? Endlich wird es nun konkreter und die Ausgleichszahlungen rücken auch beim Bund in greifbare Nähe.

Wir haben Euch bereits damals informiert: Auch beim Bund wird es Ausgleichszahlungen geben! Jetzt wird es langsam endlich mal etwas konkreter. Denn: Der Entwurf des BMI für ein „Bundesbesoldungs- und -versorgungsangemessenheitsgesetz“ (BBVAngG) liegt uns in der zweiten, überarbeiteten Fassung vor. Wir sehen darin viele positive Regelungen, aber für einige Gruppen auch massive Nachteile.
Wir haben den Entwurf für Euch entwirrt und stellen Euch im Folgenden die zentralen Regelungen in Kurzform dar. Da es sich um einen Gesetzentwurf mit fast 100 Seiten handelt, geht das natürlich trotzdem nicht in zwei Sätzen – zumindest nicht, wenn man rechtlich korrekte und fundierte Informationen geben möchte.

Punkt 1: Ausgleichszahlungen
Die gute Nachricht: Bis zum Inkrafttreten des Gesetzes (geplant laut Entwurf für den 1. Juli 2023) erhalten alle aktiven Beamtinnen und Beamten im Dienst – egal, ob sie einen entsprechenden Antrag gestellt haben oder nicht – zur Sicherstellung einer amtsangemessenen Alimentation für die Haushaltsjahre 2021 und 2022 sowie für den Zeitraum Januar bis Juni 2023 einen Ausgleichsbetrag abhängig vom Familienstand und Wohnort. Dieser Ausgleichsbetrag soll mindestens 15 Prozent über dem Niveau der Grundsicherung des jeweiligen Jahres liegen.
Für die Jahre vor 2021 gilt Folgendes: Beamtinnen und Beamte, die im Jahr 2020 Anspruch auf Alimentation hatten, erhalten den oben beschriebenen Ausgleichsbetrag nur dann, wenn sie bis zur Ausschlussfrist einen entsprechenden Antrag gestellt haben und dieser noch nicht bestandskräftig beschieden ist. Besoldungsempfänger mit drei oder mehr berücksichtigungsfähigen Kindern, die entsprechende Anträge gestellt haben, können sogar rückwirkend bis 2017 einen Ausgleichbetrag erhalten, wenn die Anträge noch nicht bestandskräftig beschieden sind.
Für die Versorgungsempfängerinnen und -empfänger gilt: Sie erhalten für alle genannten Jahre nach dem gleichen Prinzip wie die Kolleginnen und Kollegen im aktiven Dienst einen im Einzelfall zu berechnenden Ausgleichsbetrag.
Angaben zur genauen Berechnung können wir leider noch nicht machen, weil die exakte Umsetzung von einer Verordnung abhängen wird, die noch nicht vorliegt.

Punkt 2: Alimentativer Ergänzungszuschlag (AEZ)
Ebenfalls im Entwurf enthalten: Eine Art regionaler Aufschlag, wie es ihn bereits in einigen Bundesländern gibt. Beim Bund soll er „alimentativer Ergänzungszuschlag“ (AEZ) heißen. Er richtet sich laut Entwurf grundsätzlich nach der für den jeweiligen Hauptwohnort festgelegten Mietenstufe gemäß der Wohngeldverordnung.
Allerdings: Nach der aktuellen Planung sollen davon vor allem verheiratete Beschäftigte mit Kindern profitieren. Ganz konkret: Ein Beamter oder eine Beamtin würde – solange er oder sie keine Kinder hat – nur dann Geld aus dem Topf des alimentativen Ergänzungszuschlags erhalten, wenn er oder sie zum einen verheiratet ist und zum anderen in Mietenstufe VII und damit in einer absoluten Hochpreisregion wohnt. Und sogar dann „nur“ 85 Euro.
Das geht für uns gar nicht! Aus unserer Sicht muss der AEZ auch – anders als im Gesetzentwurf vorgesehen – allen zugutekommt, unabhängig von der gewählten Form des familiären Zusammenlebens. Schließlich sind sie gleichermaßen durch wohnortabhängige höhere Wohnkosten belastet. Gerade Berufsanfänger mit naturgemäß noch geringerem Einkommen sind meist unverheiratet und kinderlos und würden bei dieser Regelung leer ausgehen – und dass, obwohl sie besonders hohen Bedarf an Unterstützung haben.

Punkt 3: Familienzuschlag
Der Familienzuschlag soll zukünftig nur noch für Beamtinnen und Beamte mit Kindern mit Kindergeldanspruch gezahlt werden. Zwar wird es für diejenigen von Euch, die bereits jetzt im Beamtenverhältnis stehen und Familienzuschlag erhalten, eine Regelung geben, so dass Ihr weiterhin Zahlungen in Höhe des bisherigen Familienzuschlags erhalten solltet. Für neu eingestellte Kolleginnen und Kollegen, die kinderlos verheiratet, verwitwet oder geschieden sind, würde der Familienzuschlag der Stufe 1 zukünftig aber entfallen.
Daher fordern wir: Der Familienzuschlag Stufe 1 muss auch zukünftig bleiben. Er muss zudem mindestens genauso hoch sein, wie der bisherige Familienzuschlag. Außerdem werden wir sehr genau prüfen, ob alle Formen des familiären Zusammenlebens gleichwertig berücksichtigt werden – ebenso wie beim angedachten alimentativen Ergänzungszuschlag.

Punkt 4: Anhebung der Besoldung
Positiv zu vermerken ist, dass die Grundgehälter teilweise angehoben werden, indem bei der erstmaligen Stufenfestsetzung in der Besoldungsgruppe A4 und A 5 die Stufe 5, in der A 6 in Stufe 3 und in der A 7 in Stufe 2 festgesetzt werden. Danach würden zum Beispiel die Grundgehälter der Polizeimeisterinnen und Polizeimeister um über 82 Euro pro Monat steigen, die der Regierungssekretärinnen und -sekretäre um über 186 Euro.

Die nächsten Schritte
Wir werden in Kürze im Rahmen des Beteiligungsverfahrens der Spitzenorganisationen unsere umfassende Stellungnahme zum aktualisierten Referentenentwurf einreichen. Wir halten Euch auf dem Laufenden, sobald es neue Entwicklungen gibt.
This link is for the Robots and should not be seen.