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GdP - Kritik an der Änderung des Bundespolizeigesetzes erfolgreich!

Das Bundespolizeigesetz soll auf der Grundlage des EU - Ratsbeschlusses verändert werden. Ziel ist es die polizeiliche Zusammenarbeit insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität zu verbessern. Der Gesetzentwurf sah unter anderem vor, dass "der sachleitende Beamte" über den Schußwaffengebrauch seines EU - Kollegen entscheidet. Die bisherige Praxis der Polizeikooperation Bundespolizei - EU-Polizisten ( bei gemeinsamen Grenzstreifen, bei Fußball-WM oder anderen Einsatzanlässen) in Deutschland hat keinerlei Bedarf erkennen lassen, die Befugnisse für ausländische Polizisten in Deutschland, vor allem zur Schusswaffenanwendung , auszuweiten. Bedenken bestehen auch, weil die Anwendung der Schußwaffe nach detuschem Recht zuvor zwingend anzudrohen ist. Dies hat mündlich zu erfolgen. Hier dürften sich bereits Sprachbarrieren auftun. Besonders prolematisch erschien der GdP die Legititmation des Schusswaffengebrauch gem. §11 UZwG. Eine Gleichstellung von Befugnissen von in- und ausländischen Polizisten bei der Anwendung von Schußwaffen oberhalb der Notwehrlage ist für die Gewerkschaft erst vorstellbar nach einer Vereinheitlichung von Schießausbildung, Schußwaffengebrauchsbestimmungen, Ausststattung mit Waffen und Munition, Behebung des Sprachenproblems und Anwendungspraxis. Der einzelne Schütze bleibt dennoch von seiner Eigenverantwortlichkeit nicht entbunden. Nach Informationen aus dem Bundestagsinnenauschuß wird von der Erlaubnisdelegation abgesehen.
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