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Gericht bestätigt rückwirkendes Westgehalt bei Teilausbildung in den alten Bundesländern

Berlin . Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat in einer aktuellen Entscheidung (Az.: OVG 4 N 21.09 -vorher 6 N 38.07- vom 10.07.09) unanfechtbar bestätigt, dass spätere Beamte aus dem Beitrittsgebiet, die bis November 1997 mindestens die Hälfte ihrer Bewährungszeit und Anpassungsfortbildung nach dem Einigungsvertrag in den alten Bundesländern absolviert haben, Anspruch auf Zuschuss zu ihren damaligen „Ost“-Bezügen auf Höhe des so genannten Westgehalts hatten (Zuschuss nach § 4 der 2. BesÜV in der bis zum 24.11.1997 geltenden Fassung). Das gelte auch dann, wenn zunächst eine Einstellung bei einer BGS-Abteilung in den neuen Ländern als „Angestellter im Polizeivollzugsdienst“ erfolgte und sich dann – meist sofort - eine zeitweilige Abordnung an einen Ausbildungsstandort in den alten Bundesländern anschloss, der Rest der Anpassungsfortbildung jedoch wieder in den neuen Ländern stattfand. Entscheidend sei nur, dass mehr als die Hälfte der zweijährigen Bewährungszeit vor der Beamtenernennung als Angestellter im Polizeivollzugsdienst in den alten Ländern abgeleistet wurde. In dem verhandelten Fall wurde dem Kläger rückwirkend ab Juni 1996 ein Besoldungszuschuss auf „West-Niveau“ gewährt. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg bestätigte damit die Rechtsauffassung der GdP. Die Gewerkschaft der Polizei hat bereits tausende Kolleginnen und Kollegen im Streit um zustehendes Westgehalt vor den Gerichten vertreten. Teilweise wurden durch gewerkschaftlichen Rechtsschutz Gehaltsnachzahlungen für mehr als 14 Jahre erstritten. ovg-berlin-brandenburg-4-n-2109
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