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Mehrarbeitsvergütung soll geändert werden !

Nach einer Grundsatzentscheidung des Europäischen Gerichtshofes zur besseren Berücksichtigung von Teilzeitbeschäftigten beim finanziellen Ausgleich von Mehrarbeit soll nun die Mehrarbeitsvergütungsverordnung für Bundesbeamte geändert werden. Mehrarbeitsstunden werden den Beamtinnen und Beamte grundsätzlich nicht vergütet. Überschreitet die Mehrarbeit fünf Stunden im Monat, ist ein Freizeitausgleich zu gewähren. Ist dies jedoch aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht möglich, kann eine Vergütung gewährt werden. Der materielle Ausgleich der Mehrarbeit richtet sich dann nach der Mehrarbeitsvergütungsverordnung. Die Mehrarbeit wird in pauschalisierten Sätzen vergütet, die sich an den Laufbahngruppen orientieren. Die pauschale Vergütung liegt in vielen Fällen unterhalb der Stundensätze, die vollzeitbeschäftigte Beamtinnen und Beamte für ihre Tätigkeit umgerechnet erhalten. Die Bundesregierung diskutierte nun mit der Gewerkschaft der Polizei und dem DGB den im BMI erarbeiteten neuen Verordnungsentwurf. Der stellvertretende GdP- Bezirksvorsitzende Sven Hüber vertrat dabei die Interessen der Bundespolizei und der Bundesfinanzpolizei. Die Bemessung der Mehrarbeitsvergütung für Teilzeitbeschäftigte soll nun so erfolgen, als teilzeitbeschäftigte Beamtinnen und Beamte bis zur Erreichung der regelmäßigen Arbeitszeit von Vollzeitbeschäftigten eine Vergütung in Höhe des Stundensatzes entsprechender Vollzeitbeschäftigter erhalten. Der DGB und die Gewerkschaft der Polizei (GdP) begrüßen, dass der Bund die jüngste Rechtsprechung des EuGH zur Entgeltgleichheit von Männern und Frauen im Beamtenverhältnis umsetzen will. Gerade im Teilzeitbereich ist ein sehr hoher Anteil von Frauen zu verzeichnen. Die Form der Umsetzung ist jedoch aus Gewerkschaftssicht mangelhaft. Durch die Umsetzung der Rechtsprechung in die Verwaltungspraxis werden Vollzeitbeschäftigte gegenüber Teilzeitbeschäftigten benachteiligt, da diese ab der ersten Stunde ihre Meharbeit bezahlt bekommen. Da die Änderung sehr formal umgesetzt wird erhalten Teilzeitbeschäftigte in den unteren Besoldungsstufen sowie niedrigeren Stufen eine geringere Vergütung, als bsiher. Dem Grundsatz der Entgeltgleichheit wird nach gewerkschaftlicher Überzeugung nur unzureichend Rechnung getragen. Das Bundesministerium des Innern wird nun die Einwände und Vorschläge von GdP und DGB erneut prüfen, bevor sich das Bundeskabinett mit dem Vorgang befasst.
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