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Schicht- und Wechselschichtzulage für Teilzeit-Beamte – Achtung, Verjährung droht!

Beamtinnen und Beamte, die sich nur in einer Teilzeitbeschäftigung befinden, jedoch im Wechselrhythmus arbeiten, sollten prüfen, inwieweit ihnen bisher Schicht- bzw. Wechselschichtzulage vorenthalten wurde. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 26.03.2009 (A.: 2 C 12.08) entschieden, dass die nach der Erschwerniszulagenverordnung (EZulV) bisher für Vollzeit- und Teilzeitbeamte identische Belastungsgrenze von durchschnittlich 40 Stunden Nachtdienst in 5 Wochen als Voraussetzung, überhaupt einen Anspruch auf Wechselschichtzulage zu haben, mit höherrangigem Recht nicht vereinbar ist. Vielmehr muss für teilzeitbeschäftigte Beamtinnen und Beamte die Anzahl der für eine Schicht- bzw. Wechselschichtzulage zu erbringenden Nachtdienste im Verhältnis zur ermäßigten Arbeitszeit stehen. Wegen der unrechtmäßigen Anwendung der Erschwerniszulagenverordnung wurde einer unbekannten Anzahl teilzeitbeschäftigter Beamtinnen und Beamter die (anteilige) Wechselschicht- bzw. Schichtzulage bisher vorenthalten. Der Bund plant hier eine Änderung der Vorschrift, hat aber dazu noch nichts in die Wege geleitet. Da sich das Jahr 2009 dem Ende neigt und die Verjährungen für Besoldungsansprüche aus 2006 droht, empfiehlt die GdP den betroffenen Beschäftigten, fristwahrend Widerspruch gegen die Höhe der Besoldung wegen Nichtgewährung von Schicht-/Wechselschichtzulage während einer Teilzeitbeschäftigung in 2006 einzulegen.
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