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Zweite Runde zum besseren Ausgleich von Schicht- und Einsatzdienst – Mobile Einheiten und Einsatzhundertschaften dabei

Berlin. Am 09. Februar 2011 fand das zweite Fachgespräch zum Ausgleich von Schicht- und Einsatzbelastung in der Bundespolizei zwischen dem Deutschen Gewerkschaftsbund (DGB), der GdP und dem Bundesministerium des Innern statt. Für die GdP nahm der stellvertretende Bezirksvorsitzende Sven Hüber daran teil. Der DGB hat dem Bundesinnenministerium einen Katalog an Gesprächsbedarf für einen ganzheitlichen Ansatz zur Verbesserung des Ausgleichs der Belastungen aus Schicht- und Einsatzdienst übersandt. Es reiche nicht aus, nur über die Schichtzulage und den Zusatzurlaub zu sprechen.Das Bundesinnenministerium stellte fest, dass die vom DGB vorgelegten weiteren Themen aufgegriffen und in einem gesonderten Termin besprochen werden sollen, weil es dafür weiterer Abstimmungen im BMI bedürfe. Bei der Frage der besonderen Altersgrenzen und der Faktorisierung sei das BMI zwar bisher „festgelegt“, würde aber aufmerksam die Entwicklung in den Ländern verfolgen. Der DGB will jedoch auf jeden Fall Verhandlungsgespräche auch über die Faktorisierung von Schicht- und Einsatzdienst mit dem Ministerium führen.

Diskutiert wurde dann sehr intensiv über die vorgelegte erste Entwurfsfassung einer Änderung des § 20 EZulV. Die bisherige Wechselschichtzulage soll nunmehr „Zulagen für Dienst zu erheblich wechselnden Zeiten“ heißen. Das BMI hält vom Grundsatz her daran fest, dass die Belastungsabgeltung aus unregelmäßigen Arbeitszeiten gestaffelt erfolgen soll, je nachdem, wie stark Rhythmuswechsel und Nachtstundenanteil variieren. Dabei sollen auch flexible Arbeitszeitmodelle, Einsatzdienstmodelle und „Schichten ohne Gegenschicht/Ablöseschicht“ eingebaut werden. Die Höhe der Zulage schwankt je nach der Belastung durch Rhythmuswechsel und Nachtdienststunden.

Die Gewerkschaft der Polizei kann durch diesen Ansatz durchsetzen, dass zukünftig auch Angehörige der Einsatzhundertschaften und der Mobilen Einheiten bei Vorliegen der Voraussetzungen diese Zulage erhalten, weil auch ihr Einsatzdienst durch Rhythmuswechsel und Nachtdienststunden gekennzeichnet ist.

Die neu gestaltete Zulage soll den bisherigen „klassischen“ Wechselschichtdienst, den „qualifizierten Schichtdienst“, den Schichtdienst mit dazwischenliegenden „Schließzeiten“ der Dienststelle, die „Schicht ohne Ablösung“ und den Einsatzdienst der Mobilen Einheiten/Einsatzhundertschaften etc. abbilden und abgestuft ausgleichen.

Durch die GdP wurde jedoch kritisiert, dass die bisherig nach der Erstfestsetzung mehr oder weniger pauschalierte Zahlung der Wechselschichtzulage nunmehr durch eine monatlich (wie DuZ-Zulage) spitz abzurechnende Zulagenzahlung ersetzt werden soll, denn die Höhe der monatlichen Zulage soll – je nach Nachtdienststunden – schwanken können. Nach GdP-Auffassung sind monatlich schwankende Zulagenzahlungen wie bei DuZ bei der Schicht- und Einsatzdienstzulage nicht positiv zu bewerten, auch weil die Zahlung frühestens jeweils im übernächsten Monat erfolgen würden. Außerdem stiege der Bürokratieaufwand kräftig. Das BMI erklärte, es wolle gerade und ausdrücklich den Abrechnungsmodus der DuZ-Zulage einführen, wird das Problem zunehmenden Verwaltungsaufwandes jedoch noch einmal prüfen müssen.

Massiv abgelehnt wurde durch die GdP die beabsichtigte Verschlechterung der Anerkennung von Nachtdienststunden erst ab 21.00, weil dies dazu führt, dass die Mitarbeiter mehr Nachtdienststunden für die gleiche Ausgleichshöhe wie heute leisten müssten. Dies würde mit dem Äquivalenzgebot kollidieren. Eine Verschlechterung gegenüber dem jetzigen Standard sei jedenfalls nicht nicht hinnehmbar. Das BMI räumte hier ein, dass sie unter Kostendeckelungsdruck stünden, hat aber bereits selbst die Verschiebung als Kernproblem identifiziert.

Geprüft werden muss der BMI-Vorschlag auch dahingehend, ob und ggf. welche Auswirkungen sich bei 12-Stunden-Schichtmodellen ergeben.

Völlig inakzeptabel ist für die GdP, dass die Zulagenbeträge für den Schichtdienst mit dazwischenliegenden „Schließzeiten“ der Dienststelle gegenüber den bisherigen Beträgen gesenkt werden sollen. Abgelehnt wurde auch, dass für diese Fallgruppe jetzt noch als zusätzliche Hürde ein bestimmtes Nachtdiensterfordernis aufgenommen werden soll. Eine Verschlechterung gegenüber der jetzigen Regelung lehnt die GdP grundsätzlich ab; sie wären durch nichts zu rechtfertigen. Es geht um eine Verbessrung des Belastungsausgleichs, nicht darum, den Polizistinnen und Polizisten in die Tasche zu greifen.

Zukünftig soll auch der Einsatzdienst der Mobilen Einheiten und Einsatzhundertschaften immer dann durch eine (monatliche) Zulage mit ausgeglichen werden, wenn abweichend von der Regelarbeitszeit zu unterschiedlichen Zeiten Dienstbeginn angeordnet und Nachtarbeitsstunden angefallen sind. Auch hier ist eine Staffelung nach Anzahl der Nachtdienststunden vorgesehen. Die GdP forderte hier für den Einsatzdienst der Mobilen Einheiten und Einsatzhundertschaften zusätzlich, auf die vorgesehenen 6 bzw. 7 Stunden Abweichungszeit zwischen den verschiedenen Anfangszeiten ersatzlos zu verzichten, weil sie für die hier in Rede stehenden Einsatzdienstmodelle unnötig sind und das Verfahren verkomplizieren. Vielmehr würde es nach GdP-Auffassung genügen, wenn abweichend von der sonstigen regelmäßigen (Tages-)Arbeitszeit der Einsatzeinheiten an mindestens 9 bzw. 6 Tagen im Monat eine Dienstrhythmusverschiebung eintritt, die nach dem angegebenen Nachtdienststundenanfall gestaffelt vergütet wird.

Neu ist auch der Vorschlag einer Günstigkeitsklausel, dass bei Erfüllung der Voraussetzungen mehrerer Zulagenvarianten stets die für den Beamten und die Beamtin günstigste Variante zu wählen ist. Die GdP forderte zudem, eine Klausel über die Mitnahme angesparter Nachdienststunden bei Wechsel der Arbeitszeitsysteme (z.B. bei Versetzung) aufzunehmen, da das BMI diese Mitnahmefähigkeit von überschießenden und deshalb nicht mehr zu Abrechnung nötigen Stunden grundsätzlich einführen will.

Ebenfalls wurde von der GdP gefordert, auf die Klausel zur Unterscheidung von Volldienst und Bereitschaftsdienst zu verzichten, da zu befürchten ist, dass gerade Einsatzeinheiten (z.B. bei der Fanbegleitung per Bahn), denen innerhalb eines Einsatzes Bereitschaftszeit angeordnet wird (die als Arbeitszeit zählt) so womöglich um die Zulage geprellt würden.

Die GdP lehnte gegenüber dem BMI die beabsichtigte Nichtanwendung der Zulagenregelung auf Widerrufsbeamte (PMA / PKA) grundsätzlich , weil diese ab dem 2. Ausbildungsjahr Polizeizulage erhalten und nach den Ausbildungsplänen Schichtdienst leisten müssen, also auch Anspruch auf Belastungsausgleich haben. Das BMI sagte, dies sei einleuchtend und würde geprüft.

Zudem wurde von der GdP nachdrücklich gefordert, die bisher nur 75prozentige Gewährung der Zulage in Anrechnung der Polizeizulage ersatzlos aufzuheben, wie dies ja auch schon vom BMI selbst im Verordnungsentwurf Sommer 2009 vorgesehen war. Es gibt keinen Grund, den Belastungsausgleich von Schicht- und Einsatzdienst mit der Polizeizulage zu verrechnen. Das BMI sagte auch hier weitere Prüfung zu.

Die beabsichtigten Änderungen zur EUrlV und zur AZV konnten aus Zeitgründen nicht besprochen werden; es soll kurzfristig ein weiterer Termin für ein fachgespräch BMI – GdP/DGB vereinbart werden.

Das Bundesinnenministerium resümierte, dass der “Workshop“ sehr wertvolle Anregungen und Fakten geliefert hätte, die zu einer weiteren Entwurfsänderung führen würden.

Positionen des DGB und der GdP zum Ausgleich von Wechselschicht-/Schicht-und Einsatzdienst
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