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Senioreninfo - Ausgabe 2 / 2016

SeniorengruppeLiebe Kolleginnen, liebe Kollegen!

Der Sommer ist in Bezug auf die gewerkschaftliche Seniorenarbeit eher eine ruhigere Zeit. Über unsere letzte Vorstandssitzung habe ich in der letzten Ausgabe bereits berichtet. Über die nächste Sitzung, die sich hauptsächlich mit der Vorbereitung der Bezirksseniorenkonferenz im nächsten Juli befassen wird, erfolgt die Berichterstattung dann zeitnah. Appetit kann ich Euch auch auf die Neuerungen des „Aktiv-Programms-Senioren“ machen. Diese werden zurzeit von der Bundes-GdP erarbeitet und im November dieses Jahres den Vertretern der einzelnen Bezirke vorgestellt. Bekannt ist bisher, dass neben dem bewährten Vorsorgeprogramm, welches bereits in neuester Form vorliegt, auch viele andere Bereiche Beachtung finden werden. So werden zum Beispiel einige interessante Internetanwendungen dort aufgenommen. Aber auch Tipps für Erleichterungen im täglichen Leben der Senioren werden nicht fehlen. Wir werden nach der Information durch die Bundes-GdP schnellstmöglich Vertreter der einzelnen Direktionsgruppen einweisen, damit diese als Multiplikatoren zur Verfügung stehen. Wie Ihr seht, wird das Winterhalbjahr sicherlich arbeitsreicher werden. Bis dahin wünsche ich Euch eine schöne Zeit. Den Teilnehmern an der Bundesseniorenreise und allen, die noch in Urlaub fahren, wünsche ich gute Erholung. Euer Peter Schütrumpf   Wichtige Änderung bei der Verfassung einer Patientenverfügung Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 09.08.2016 Az. XII ZB 61/16 ist eine Patientenverfügung für Ärzte und Angehörigen nur dann bindend, wenn sie ausreichend konkret formuliert ist. Lediglich wie bisher zu vermerken, dass „keine lebenserhaltenden Maßnahmen“  ewünscht sind, reicht nicht aus. Dieser Beschluss des BGH ist für jeden ein wichtiger Hinweis, seine erstellte Patientenverfügung zu überprüfen und sie entsprechend konkret zu formulieren. Mit der o.a. Entscheidung geht ein Streit unter drei Töchtern über den richtigen Umgang mit der pflegebedürftigen Mutter weiter. Die 1941 geborene Frau wird seit einem Hirnschlag über eine Magensonde ernährt und mit Medikamente versorgt. Sie verlor die Fähigkeit der verbalen Kommunikation. Das heißt, dass sie sich nicht mehr mündlich äußern kann. Die Betroffene hatte 2003 und 2011 zwei wortlautidentische, mit „Patientenverfügung" betitelte Schriftstücke unterschrieben. In diesen war niedergelegt, dass unter anderem dann, wenn aufgrund von Krankheit oder Unfall ein schwerer Dauerschaden des Gehirns zurückbleibe, "lebensverlängernde Maßnahmen unterbleiben" sollten und einer ihrer Töchter die Vollmacht zur Durchsetzung ihres Willens erteilte. Diese Frau ist der Ansicht, dass ein Ende der künstlichen Ernährung nicht dem Willen der Mutter entspricht. Ihre beiden Schwestern sehen das anders. Nach Auffassung der Richter lässt sich aus den vorliegenden Patientenverfügungen kein Sterbewunsch ableiten. Konkret genug seien die Festlegungen nur dann, wenn einzelne ärztliche Maßnahmen genannt oder Krankheiten und Behandlungssituationen klar beschrieben würden. Das zuständige Landgericht (Mosbach), das zunächst eine der Schwestern als Betreuerin eingesetzt hatte, muss den Fall noch einmal prüfen. (siehe auch im Internet Entscheidung BGH vom 09.08.2016 XII ZB 61/16 u. Pressemitteilung des BGH Nr. 136/2016 v. 09.08.2016)   Kontoführungsgebühren - Wechsel der Bank erforderlich??? Immer mehr Banken und Sparkassen verändern ihre Gebührenmodelle. Kostenlose Girokonten werden zur Seltenheit. Auch hier muss mit Nebenkosten gerechnet werden. Bevor man sich zu einem Bankwechsel entscheidet sollten alle Kostenpunkte überprüft werden. Dabei sollte man nicht nur die reinen Kontogebühren ins Auge fassen, sondern auch Kosten für Überweisungen und für Bargeld überprüfen. Die Stiftung Warentest erklärt zum Kontowechsel nachstehendes: Der Kontowechsel wird ab 18.09.2016 sehr viel einfacher als bisher. Das neue Zahlungskontogesetz verpflichtet Banken, den Kunden beim Wechsel zu unterstützen. So kann ein Kontoinhaber seine neue Bank (per Musterformular) damit beauftragen, mit der alten in Kontakt zu treten, um die Kontoschließung in die Wege zu leiten. Daraufhin hat das alte Institut fünf Geschäftstage Zeit, um Informationen über eingegangene Überweisungen und Lastschriften der letzten 13 Monate an das neue Institut und den Kontoinhaber zu senden. Diese Informationen nutzt die neue Bank, um die Zahlungspartner des Neukunden über die neue Bankverbindung zu informieren. Des Weiteren hat die Stiftung Warentest sieben Schritte zum Bankwechsel zusammengestellt: 1. Preis ermitteln Die Höhe der Kontoführungsgebühren kann man der vierteljährlichen Abrechnung auf dem Kontoauszug entnehmen. Ein Kontowechsel lohnt sich laut Stiftung Warentest, wenn man mehr als 40 Euro im Jahr für Online-Konto und mehr als 80 Euro für ein Filialkonto ausgibt. 2. Neue Kontomodelle Es lohnt sich oft, bei der alten Bank nach einem günstigeren Kontomodell zu fragen. 3. Eigenen Bedarf erkennen Man sollte sich fragen, was man von seiner Bank erwartet. Persönliche Beratung gibt es nur bei einer Filialbank. Die meisten Direktbanken bieten Erreichbarkeit rund um die Uhr. Wichtig ist, dass man jederzeit und kostenlos am Automaten Geld abheben kann. Wer öfters mal Dispokredit in Anspruch nehmen muss, sollte vor allem auf die dafür fälligen Zinsen achten. 4. Bedingungen prüfen Immer häufiger sind die kosten für ein Girokonto an Bedingungen geknüpft, wie etwa den monatlichen Geldeingang. Online- Kontoführung ist häufig kostenlos, aber nicht jedermanns Sache. 5. Informationen über den Wechsel Wer noch vor dem 18. September die Bank wechselt, sollte ermitteln, wer über den Bankwechsel informiert werden muss. Dazu geht man am besten die Kontoauszüge der vergangenen drei Monaten durch und prüft, wer Daueraufträge bekommt oder eine Einzugsermächtigung hat. Dabei gilt es, auch seltene Abbucher zu bedenken, so etwa Versicherungen, die nur vierteloder halbjährlich Prämien kassieren. 6. Geld überweisen Sicherheitshalber sollte man einen Geldbetrag auf das neue Konto überweisen, der Abbuchungen deckt, falls das Gehalt noch nicht eingegangen ist. Altes und neues Konto sollte man eine Zeit lang (etwa 3 Monate) parallel laufen lassen, um teure Fehlbuchungen zu vermeiden. 7. Kündigung Das alte Konto lässt sich formlos mittels Brief kündigen. Das Löschen des Girokontos ist grundsätzlich kostenlos. Kündigungsfrist gibt es keine. Die alte Bank überweist das Restguthaben auf das neue Konto, sobald sie Kontodaten hat.   Wissenswertes Notruf 112 - Hilfe holen! Helfen! Wissen Sie sofort, was zu tun ist, wenn ein Notfall eintritt? Fühlen Sie sich gut vorbereitet? Rettungsdienst oder Feuerwehr sind in der Regel nicht sofort zur Stelle, sondern müssen alarmiert werden. Was tun mit Verletzten? Wann war Ihr letzter Erste-Hilfe-Kurs? Immer noch wissen viel zu wenige Erwachsene, was sie im Notfall tun sollen – und machen aus Angst gar nichts. Dabei sind der Notruf 112 und die Erste-Hilfe-Grundlagen lebensrettende Maßnahmen. Bereiten Sie sich vor und nehmen Sie nochmals an einem Erste-Hilfe-Kurs teil. Damit Sie wissen, was im Notfall zu tun ist. Antworten und eine Checkliste siehe unter: http://www.bbk.bund.de/DE/Ratgeber/VorsorgefuerdenKat-fall/Notruf/Notruf.html Bausparkasse darf Altvertrag nicht ohne weiteres kündigen Das Oberlandesgericht Stuttgart hat der Berufung einer Bausparerin stattgegeben, die sich gegen die Kündigung ihres Bausparvertrages wehrte. In erster Instanz hatte das Landgericht Stuttgart die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht Stuttgart hat diese Entscheidung zu Gunsten der Klägerin abgeändert. Zum Urteil siehe unter: http://www.kostenlose-urteile.de/OLG-Stuttgart_9-U-17115_Bausparkasse-darf-altvertrag-nicht-ohneweiteres- kuendigen.news22410.htm Versicherungen im Alter: Welche sind wichtig? Steigendes Alter, neue Risiken: Manche Versicherung wird überflüssig, andere sind weiterhin wichtig. Mit dem Thema Versicherungen beschäftigt sich niemand gerne. Sind sie einmal abgeschlossen, versuchen die meisten so wenig Gedanken wie möglich daran zu verschwenden, lassen die entsprechenden Dokumente in Aktenordern verstauben. Es lohnt sich aber, hin und wieder seine bestehenden Versicherungen darauf zu Überprüfen, ob sie noch den eigenen Bedürfnissen entsprechen. Ein Überblick dazu siehe unter: http://www.senioren-ratgeber.de/versicherungen Raserei Wer absichtlich zu schnell fährt, muss ein höheres Bußgeld zahlen. Als absichtlicher Raser gilt, wer mehr als 40 Prozent zu schnell ist. Ein Mann musste deshalb 300 statt der im Bußgelkatalog vorgesehenen 100 Euro zahlen – er war mit 78 km/h durch eine geschlossene Ortschaft gefahren. https://www.justiz.nrw.de/JM/Presse/presse_weitere/PresseOLGs/06_06_2016_/index.php Gepäckverlust Bei einer Fahrt mit dem Fernbus von Dresden nach München war nach zwei Stopps der Koffer einer Reisenden am Zielort verschwunden. Das Busunternehmen wollte nicht haften. Die Reisende klagte und bekam Recht. Fernbusunternehmen haben die Pflicht, neben Reisenden auch deren Gepäck zu transportieren. Für Koffer und Taschen ergibt sich damit eine Obhutspflicht für das Unternehmen. AG München, Az.: 283 Js 5956/15 Auto - Assistenz-Systeme Rundum sicher? Sie sehen die Gefahr kommen, blinken, piepen, rütteln um Aufmerksamkeit, lenken wie von Geisterhand, bremsen auf den Punkt und können sogar im Dunkeln sehen – Fahrassistenten machen das Fahren sicherer, aber auch nicht ungefährlich. Denn wie der Name schon sagt, die Systeme assistieren. Die Verantwortung liegt immer noch in den Händen des Fahrers! Die aktuell gängigen Systeme: Abstandsregel-Tempomat, Stau-Assistent, Spurverlassenswarner/Spurhalteassistent, Totwinkelwarner/Spurwechselassistent, Bremsassistenten, Drive Pilot, Fußgängererkennung, Pre-Collision-System, Parkpieper/Rückfahrkamera, Parklenkassistent/Parkpilot, Querverkehrsassistent, Lichtautomatik/Fernlichtassistent/Matrix-Licht, Nachtsichtassistent, Müdigkeitswarner, Prädiktiver Effizienzassistent, Verkehrszeichenerkennung, Head-up-Display https://www.ace.de/ace-lenkrad/test-und-technik/assistenzsysteme-rundum-sicher-1655.html Pedelecs – Risiko Tuning In jedem achten verkauften Fahrrad summt mittlerweile schon ein Elektromotor. Zum Großteil sind es die versicherungs- und zulassungsfreien Pedelecs, die den Radfahrer mit einem 250 Watt starken Motor bis zu einer Geschwindigkeit von 25 km/h unterstützen. Mit im Handel erhältlichen „Tuning-Kits“ kann dieses Geschwindigkeitslimit ganz leicht geknackt werden. Legal ist dieses Vorgehen jedoch nicht! Wer es nutzt, sollte sich im Klaren darüber sein, dass er damit seinen Führerschein riskiert. Personen ohne Führerschein droht dann sogar eine Sperrfrist. (ACE LENKRAD 8/2016)
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