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Bessere Wechselschicht- und Schichtzulage für Teilzeitbeamte

Berlin . Das Bundesministerium des Innern hat auf entsprechende gewerkschaftliche Forderungen reagiert und endlich eine bessere Anspruchsgrundlage für die Gewährung von Wechselschicht- bzw. Schichtzulage der teilzeitbeschäftigten Beamtinnen und Beamten angeordnet. Mit Erlass vom 05. Januar 2010 (Az.: D 3 - 221 470/35) wurde bestimmt, dass für den Anspruch teilzeitbeschäftigter Beamtinnen und Beamter auf Wechselschichtzulage "ab sofort" nicht mehr das Mindesterfordernis von 40 Nachtdienststunden in fünf Wochen erbracht werden muss. Vielmehr ist die zeitliche Mindestanforderung für die Zulage proportional zum Beschäftigungsumfang zu reduzieren.  Das gilt in gleicher Weise für die Schichtzulage und die Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten. Das Bundesministerium des Innern setzt damit ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. März 2009 (Az.: 2 C 12/08) für den Bereich der Bundesbeamtinnen und -beamten um und die entsprechenden Schlechterregelungen der Erschwerniszulagenverordnung (EZulV) außer Kraft. Den betroffenen Kolleginnen und Kollegen sind die in der Vergangenheit vorenthaltenen Zulagen durch einen formlosen Antrag an die Dienststelle auch für zurückliegende Zeiten zu gewähren. Das Ministerium ordnete auch an, dass für Ansprüche aus dem Jahr 2006 auf die Einrede der Verjährung verzichtet wird und damit die Nachzahlungsansprüche nicht verfallen sind. Zugleich kündigte das Bundesinnenministerium an, die beschriebene Verfahrensweise durch eine einheitliche Novelle in die Erschwerniszulagenverordnung aufzunehmen und ggf. noch andere Regelungen für belastende Arbeitsbedingungen, z.B. im Bereich der Wechselschichtzulage, ändern zu wollen.
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