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Was muss wirklich gezahlt werden bei auswärtiger Ausbildung?

Jugend- & Auszubildendenvertretung im Gespräch mit Staatssekretär Teichmann

Am 25. Juli 2018 fand ein Treffen des stellvertretenden Vorsitzenden der Hauptjugend- und Auszubildendenvertretung der Bundespolizei (HJAV), GdP-Kollege Felix Bosdorf (DIR Pirna), mit dem Staatssekretär im Bundesministerium des Innern, Dr. Helmut Teichmann, in Berlin statt. Felix Bosdorf wurde von Sven Hüber, Vorsitzender des Bundespolizeihauptpersonalrates, begleitet. Das Gespräch widmete sich Fragen der Anwendung des TVAöD und der den Auszubildenden in der Bundespolizei abverlangten Kosten bei auswärtigen Ausbildungen. Grundsätzlich vertrat Felix Bosdorf für die Auszubildenden in der Bundespolizei die Auffassung, dass a) der 6-prozentige Eigenanteil an Fahrtkosten beim Besuch auswärtiger Berufsschulen (§ 10 abs. 3 TVAöD) abgeschafft werden sollte, weil auch andere öffentliche Arbeitgeber bei ihren Auszubildenden darauf verzichten (siehe § 10 Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz - TVA-L BBiG oder auch § 10 Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in Pflegeberufen - TVA-L Pflege) und wir im Wettbewerb mit anderen ausbildungssuchenden Stellen der Länder und Kommunen stehen b) die Auszubildenden in Verwaltungsberufen hinsichtlich der Abgeltung von Verpflegungsmehraufwand bei auswärtigen Ausbildungsmaßnahmen nicht schlechter gestellt sein sollen als Auszubildende in der Laufbahnausbildung. Diese werden nach den wesentlich günstigeren Sätzen BRKG abgefunden. Auch wenn dazu eine Änderung des Tarifvertrages nötig ist, sollten beide Punkte nicht nur gewerkschaftlich, sondern auch durch den Arbeitgeber in die nächsten Tarifverhandlungen eingebracht werden, um Wettbewerbsnachteile zu vermeiden. Die Hauptjugend- und Auszubildendenvertretung der Bundespolizei vereinbarte in dem Gespräch mit dem Staatssekretär jedoch bereits die Prüfung folgender Punkte durch das Referat D 5 des BMI: 1. Änderung der Abrechnung von „dienstbegleitenden Unterweisungen“ Den Auszubildenden werden bei sogenannten „dienstbegleitenden Unterweisungen“ Fahrt-, Unterkunfts- und Verpflegungskosten nur in Höhe von § 10 Abs. 2 TVAöD gewährt. Dies ist nach Meinung der HJAV zu überprüfen, weil es sich bei diesen an verschiedenen Orten zusammengefassten Unterweisungen nicht um „überbetriebliche Ausbildungsmaßnahmen im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 BBiG“ handelt. Die dienstbegleitenden Unterweisungen sind dem Grunde nach an den Beschäftigungs- und Ausbildungsdienststellen durchzuführen. Da dies viele Dienststellen jedoch überfordern würde, werden die Unterweisungen zusammengefasst und zentral an mehreren Orten durchgeführt. Es handelt sich dabei aber nicht um eine Maßnahme im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 BBiG, weil dies nach Ansicht der HJAV nicht in der Ausbildungsordnung so angelegt ist und das Erfordernis nicht durch die Berufsausbildung selbst bestimmt wird, sondern durch fehlendes geeignetes Personal in den Dienststellen. Daher liegen nach Auffassung der HJAV die Voraussetzungen einer (niedrigen) Abrechnung nach § 10 Abs. 2 TVAöD für die Dauer der dienstbegleitenden Unterweisung nicht vor, es ist stattdessen § 10 Abs. 1 TVAöD anzuwenden. 2. Beendigung des mehrfachen Abzugs des Eigenanteils bei einer geschlossenen Ausbildungsmaßnahme Bei dem Besuch einer auswärtigen Berufsschule wird der 6-prozentige Eigenanteil abgezogen. Fraglich ist für die HJAV, ob der mehrfache Abzug bei Verteilung des Unterrichts auf zwei Kalendermonate gerechtfertigt ist, obwohl es sich um einen geschlossenen Blockunterricht handelt und auch nur eine Hinfahrt und eine Rückfahrt erstatte wird (Familienheimfahrten bleiben hier außen vor). Das bisherige Abrechnungsverfahren führt für die HJAV zu einem ungleichen Ergebnis. Beispiel: Kostenerstattungsantrag für eine Hin- und eine Rückfahrt bei einem Blockunterricht: Blockunterricht vom 02.07. - 27.07. (vier Wochen) => einmaliger Abzug von 6 v.H. Blockunterricht vom 09.07. - 03.08. (vier Wochen) => zweimaliger Abzug von 6 v.H. Nach Meinung der HJAV ist hier auf den „Besuch der regulären auswärtigen Berufsschule im Blockunterricht“ abzustellen und nicht auf die (zufällige) Verteilung des Blocks auf mehrere Kalendermonate. Das heißt, wird für einen Block nur die Erstattung für eine Hin- und eine Rückfahrt zur auswärtigen Berufsschule geltend gemacht, so ist auch der Eigenanteil von 6 v.H. nur einmalig in Abzug zu bringen.
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