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Zahlreiche Reizstoffsprühgeräte unwirksam

GdP fordert: Hintergründe rasch klären und Alternativen prüfen

Hilden.

Verfügungen der Beauftragten für Eigensicherungen, nach denen bestimmte Reizstoffgeräte (RSG) nicht mehr zu führen sind, verunsichern Kolleginnen und Kollegen. So wurde u.a. festgestellt, dass Geräte der Chargen mit Ablaufdaten 03/2022 bzw. 08/2022 unwirksam sind.

Mit Blick auf die erhebliche Einschränkung der Eigensicherungen eingesetzter Kolleginnen und Kollegen, sowie mögliche Auswirkungen auf andere mit RSG ausgestatteten Behörden fordert die GdP-Zoll eine rasche und transparente Aufklärung zum Umfang und zu den Ursachen festgestellter Mängel.

Die aktuelle Situation gibt Anlass, die Bewaffnung und Ausstattung mit Hilfsmitteln in der Zollverwaltung zu prüfen. Die Sicherheit eingesetzter Kräfte und anderer Personen erfordert es, unterhalb des Einsatzbereiches von Schusswaffen geeignete Waffen und Hilfsmittel bereitzustellen. Das RSG ist dafür jedoch nur bedingt geeignet. 

Neben der Gefährdung der Nutzerinnen und Nutzer sowie unbeteiligter Personen durch unkontrollierte Verteilung des Gases ist auch bei voller Funktionalität des Gerätes nicht durchgehend eine Wirksamkeit gewährleistet. Wiederholt wurde beobachtet, dass ein Besprühen mit Reizgasen nicht bei jedem Menschen zur Handlungsunfähigkeit führt. Insbesondere zur Abwehr von potenziell lebensgefährlichen Messerangriffen ist das RSG daher ungeeignet.

Eine geeignete Alternative zum RSG könnte z.B. ein Einsatzsock darstellen. In die Prüfung und Bewertung der Generalzolldirektion sollten nach Ansicht der GdP auch Erfahrungen und Erkenntnisse anderer Vollzugsdienst in Bund und Ländern einbezogen werden.



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