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A 13 gZ

Erfolg für GdP-geführten Bezirkspersonalrat

Mit dem Haushalt 2020 wurde erstmals auch für die Bundespolizei die Möglichkeit eröffnet, Amtszulagen zur Besoldungsgruppe A 13 zu gewähren.

Nach Bundeshaushaltsordnung ist die Planstellenobergrenze auf insgesamt 20 Prozent der ausgebrachten Planstellen A 13 g festgesetzt, im Jahr 2020 hätten nach Haushaltsgesetz vorerst 10 Prozent ausgeschöpft werden können. Gemäß Anlage 1 zur Besoldungsordnung können Beamte des gehobenen Dienstes in Funktionen, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 13 abheben, eine Amtszulage erhalten.

Soweit die gesetzlichen Bestimmungen, die es für die Bundespolizei umzusetzen galt. Konkret bedeutet dies für die Bundespolizei, dass nach derzeitigem Stand (Regierungsentwurf zum Haushalt 2021) ab 2021 circa 410 Beschäftigte der Besoldungsgruppe A 13 g in die Amtszulage eingewiesen werden können. Voraussetzung für die Beförderungsfähigkeit ist auch hier die organisatorische Bewertung der Dienstposten.

Die GdP hatte sich dafür ausgesprochen, alle nach A 13 g endbewerteten Dienstposten in Analogie zum mittleren Dienst mit der Dienstpostenbewertung A 11 - 13 gZ auszuweisen und die Entscheidung zur Einweisung als beförderungsähnliche Maßnahme vollständig nach dem beamtenrechtlichen Grundsatz der Leistung, Eignung und Befähigung zu treffen. Dieses Anliegen wurde durch das Bundespolizeipräsidium (BPOLP) durchaus unterstützt, durch das BMI hingegen nicht mitgetragen. Mit Erlass vom 9. Oktober wurde dem BPOLP aufgegeben, "aufgrund signifikanter Unterschiede zwischen den verschiedenen Funktionsgruppen" an der konkreten Bestimmung von Dienstposten festzuhalten.

Um dem ursprünglichen Ziel der ersten Umsetzung noch 2020 gerecht zu werden, hat das BPOLP deshalb dem Bezirkspersonalrat (BPR) eine organisatorische Entscheidung vorgelegt, der jedoch wegen der offensichtlichen Benachteiligung keine Zustimmung erteilt werden konnte. Vorgesehen war nämlich die Hebung in zwei "Raten", wovon die Mehrheit der ersten Rate Dienstposten des BPOLP betraf. Die operative Ebene blieb selbst mit Führungsfunktionen im ersten Aufschlag nahezu gänzlich unberücksichtigt.

In einem Gespräch konnte die Vorsitzende des BPR, Judith Hausknecht (GdP), Präsident Dr. Dieter Romann überzeugen, dass diese Vorgehensweise intransparent ist und keine Akzeptanz bei der betroffenen Personengruppe der A 13er gefunden hätte. Vielmehr wären Beförderungsfähige der zweiten Rate in der ersten unberücksichtigt geblieben - eine solche Benachteiligung wäre sachlich nicht gerechtfertigt gewesen. Dies räumte der Präsident ein, weshalb man sich darauf einigen konnte, alle Dienstpostenhebungen in einer Rate umzusetzen.

In einer Neuvorlage an den BPR waren nunmehr keine zwei Raten mit jeweils circa 900 und 500 Dienstpostenhebungen mehr enthalten, sondern insgesamt mehr als 1.500 Dienstpostenhebungen. Dem stimmte der BPR zu, favorisierte und forderte jedoch dennoch weiterhin eine andere Lösung, welche durch den Vorsitzenden des Bundespolizeihauptpersonalrates, Sven Hüber (GdP), beim BMI vorgetragen wurde: Ziel war, die nach dem Willen des BMI auszuschließenden Funktionsgruppen weiter zu minimieren. Letztlich kann sich das BMI auch dem Vorschlag anschließen, lediglich die strukturellen und im ODP definierten „Vertreter“ nicht für die Zulage vorzusehen, da dies die signifikanten Unterschiede der Funktionsgruppen ebenfalls angemessen berücksichtigt. Die Entscheidung des BPOLP hierzu bleibt abzuwarten.

Die personalwirtschaftliche Umsetzung (Einweisung in die Amtszulage) ist in diesem Jahr unter Berücksichtigung der notwendigen Schritte (Einholen notwendiger Beurteilungen, Erstellung Rangfolgelisten, Beteiligung der Gremien zur Beförderungsauswahlentscheidung, Aushang...) demnach nicht mehr möglich, allerdings sind wir davon überzeugt, dass hier der Qualität der Entscheidung Vorrang vor der Schnelligkeit einzuräumen ist. Dies entspricht auch den Rückäußerungen aus den örtlich zuständigen Personalvertretungen, welche letztlich über die Beförderungsauswahlentscheidung ihrer Behörden zu befinden haben.
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