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A 13mZ

Stand der Dinge und Position der GdP

Mit dem Besoldungsstrukturmodernisierungsgesetz (BesStMG) wurde eine Amtszulage für die Besoldungsgruppe A 13g eingeführt. Durch den Bundeshaushalt ist die Vergabe limitiert im Jahr 2020 auf 10 Prozent und im Jahr 2021 auf 20 Prozent der A 13-Planstellen (nicht Dienstposten!).

In diesem Haushaltsjahr stehen 1.952 Planstellen A 13g zur Verfügung. Insgesamt würden nach derzeitigem Stand mindestens 390 A 13mZ-Einweisungen bis 2021 erfolgen können. Fraglich ist, wie diese in die Bewertungs- und Beförderungsstruktur der Bundespolizei eingeführt werden sollen.

Grundsätzlich gibt es zwei Wege:
Entweder wird – wie im mittleren Dienst – eine durchgängige gebündelte mZ-Bewertung in den Spitzenfunktionen des gehobenen Dienstes eingeführt. Oder es werden einzelne Funktionen definiert, die ggf. nach A 12 – 13mZ bewertet werden sollen.

Gegenwärtig prüft das Bundespolizeipräsidium, welche Funktionen für eine Amtszulagenbewertung in Frage kommen. Das BMI hat mit Erlass vom 10. Juni 2020 (B 1 – 12016/2#6) angewiesen, dass (mindestens) die Funktionen Dienstgruppenleiter und Kommandanten der Bundespolizeiinspektionen, Leiter (gD) eines Zentralbereichs eines AFZ und Leiter (gD) des BPOLTZK mit umfasst sein sollen. Damit ist der Prozess aber noch nicht abgeschlossen. Es sollen deutlich mehr als nur 20 Prozent der Spitzenfunktionen des gD eine mZ-Dienstpostenbewertung erhalten.

Aus Sicht der GdP sollte die Bewertung – wie im mittleren Dienst – durchgängig die Amtszulage umfassen und dann nach Eignung, Leistung und Befähigung ausgewählt werden.

Das gilt vor allem auch deshalb, weil nach der jüngeren Rechtsprechung zur Stellenbesetzung in der Bundespolizei die Höherbewertung eines Dienstpostens zwingend seine Neuausschreibung nach sich zieht. Die GdP vertritt die Auffassung, dass ein „Personalkarussell“ und gerichtliche Auseinandersetzungen mit Stellenblockaden aber unbedingt vermieden werden sollten.

Schwierigkeiten entstehen zusätzlich dadurch, dass eine BPOLP-Arbeitsgruppe parallel prüft, welche Funktionen des gehobenen Dienstes in den höheren Dienst überführt werden sollen. Es wird befürchtet, dass mit der Amtszulageneinführung die Lust zum Aufstieg in den höheren Dienst noch weiter sinkt. Zudem ist eine mZ-Bewertung für Stellen, die bald dem höheren Dienst zugeordnet werden sollen, nicht gewünscht.

Aus Sicht der GdP kann eine dringend notwendige Verbesserung der Attraktivität des höheren Dienstes aber nicht dadurch erreicht werden, die Entwicklungsmöglichkeiten im gehobenen Dienst einzuschränken.

Die GdP setzt sich dafür ein, dass zügig weitere Funktionen des gehobenen Dienstes in den höheren Dienst angehoben und die Stelleninhaber zügig und einfach überführt werden. Sollte aus Altersgründen der Dienstposteninhaber ein Laufbahnwechsel nicht mehr möglich sein, muss zwingend die Amtszulage gewährt werden.

Weiterhin setzt sich die GdP dafür ein, das Verfahren der Amtszulagenbewertung analog wie im mittleren Dienst zu gestalten, das heißt durchgängig nach A 13mZ zu bewerten und dann nach Eignung, Leistung und Befähigung die Amtszulagen zu vergeben. Nur so kann unter den Bedingungen durchgängiger Bündelungsbewertung und der sonstigen Ausschreibungspflicht unnötige Konfusion vermieden werden.
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