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OVG Berlin:

Bundesinnenministerium muss Mitbestimmung bei Eingruppierungsrichtlinie einhalten

Foto: (c) pixabay.com / Daniel_B_photos

Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) muss beim Erlass von Eingruppierungsrichtlinien für Fachschuloberlehrer/-innen in der Bundespolizei den Bundespolizeihauptpersonalrat (BHPR) uneingeschränkt mitbestimmen lassen. Das hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (OVG) am 13. Februar 2020 entschieden (Az.: OVG 62 PV 2.19) und damit ein vorhergehendes Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin bestätigt, das den Personalräten bereits Recht gegeben hatte.

Hintergrund ist, dass bestimmte Beschäftigtengruppen nicht von der Entgeltordnung des TVöD erfasst sind. Dies betrifft neben den Fachschuloberlehrern auch weitere Gruppen wie die Musiker der Bundespolizeiorchester, die Bundespolizeilichen Unterstützungskräfte (BUK) und auch die Luftsicherheitsassistenten der Bundespolizei an den Flughäfen. Für alle diese Gruppen hat das BMI bisher einseitig Eingruppierungsrichtlinien erlassen, ohne die Mitbestimmung beim GdP-geführten Bundespolizeihauptpersonalrat durchzuführen. Dagegen sind die Personalvertreter nun erfolgreich vorgegangen. Neben der Eingruppierungsrichtlinie der Fachschuloberlehrer will der Bundespolizeihauptpersonalrat nunmehr auch die Mitbestimmung bei den anderen betroffenen Gruppen einfordern und durchsetzen.
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