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Rufbereitschaft

EuGH verlangt Einzelfallprüfung bei Anrechnung von Rufbereitschaft als Arbeitszeit

Foto: (c) pixabay.com / kaboompics | Bearbeitung: GdP-Bezirk Bundespolizei

Zwar hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) im Zusammenhang mit der Arbeitszeitrichtlinie bereits seit Langem festgelegt, dass Arbeitszeit die Zeit ist, in der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (und Beamtinnen und Beamte) ihren Dienst leisten müssen. Sie steht im Exklusivverhältnis zur Ruhezeit. Echte Bereitschaftszeiten sind ebenfalls als Arbeitszeit im Verhältnis 1:1 auszugleichen. Anders ist dies jedoch bei der sogenannten Rufbereitschaft, die nicht am Arbeitsplatz abgeleistet wird. Die Grenzen sind dabei fließend.

Es kommt im Wesentlichen darauf an, wie stark Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und Beamtinnen und Beamte in dieser besonderen Form der Bereitschaft in ihrer persönlichen Gestaltungsfreiheit eingeschränkt sind.

Der EuGH hat mit seinem aktuellen Urteil das Verfahren an das zuständige Verwaltungsgericht Darmstadt zurückverwiesen, um die genauen Umstände der sogenannten Rufbereitschaft daraufhin zu prüfen, inwieweit der klagende Beamte in seiner Freizeitgestaltung eingeschränkt wurde. Die maßgeblichen Kriterien sind mit denen zu vergleichen, die bereits die deutschen Gerichte in den GdP-Verfahren zur Anrechnung von „Pausen unter Bereithaltung“ als Arbeitszeit vorgegeben hatten. Darunter fallen insbesondere: die Beschränkung der Örtlichkeit, das Tragen von besonderer Schutz-/Arbeitskleidung, das Mitführen bzw. Bereithalten eines Dienstfahrzeugs, der Dienstwaffe oder besonderer Ausrüstung und Einsatzmittel sowie die Wahrscheinlichkeit einer Heranziehung zum Dienst.

Wir als GdP werden das weitere Verfahren in Darmstadt beobachten, juristisch bewerten und auf die Anwendbarkeit auf Rufbereitschaftsfälle in der Bundespolizei prüfen.
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