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GdP Bundespolizei: Im Münchner Pechstein-Verfahren wird nun Sportgerechtigkeit erwartet

Hilden.

Die Gewerkschaft der Polizei (GdP), Bezirk Bundespolizei, als Berufsorganisation hunderter Polizeibeamtinnen und Polizeibeamter, die ihren beamtenrechtlichen Dienst in Form von Training und Wettkämpfen in der deutschen Spitzensportförderung versehen, erwartet am 15. Januar 2015 einen „epochalen sportrechtlichen Befreiungsschlag“ durch das Oberlandesgericht München.

Das dort verhandelte Verfahren der Eisschnellläuferin und Polizeihauptmeisterin Claudia Pechstein ist nach den Worten des für die Bundespolizei zuständigen Gewerkschafters Jörg Radek „der Endpunkt des größten Skandals des deutschen und internationalen Sportrechts“. Die Erwartungshaltung der wie Claudia Pechstein in der GdP organisierten Spitzensportler, Weltmeister, Olympiasieger und internationalen Rekordhalter formuliert Radek so: „Wir hoffen gemeinsam und rechnen damit, dass das OLG München mit dem erwarteten Teilurteil nun auch im Sportrecht dem Rechtsstaat endlich zum Durchbruch verhilft und offene Willkürzustände beendet.“

Nach Auffassung der GdP darf aus verfassungsrechtlichen Gründen niemandem durch die erdrückende Monopolstellung von Sportverbänden das Recht auf einen ordentlichen Richter verweigert und die Sportler genötigt werden, sich auf ein privates Sportschiedsgericht einzulassen, dessen Regularien und Besetzung nur von den Anklägern bestimmt wird. „Das Münchner Pechstein-Urteil wird weit über den Einzelfall hinaus wirken“, so Radek. Allein die Bundespolizei beschäftigt 167 deutsche Spitzensportler in ihren Reihen.

„Wir haben auch grundlegende verfassungsrechtliche Zweifel, ob Beamten und Soldaten in der Spitzensportförderung überhaupt ein privatrechtlicher Vertrag wie eine Schiedsvereinbarung oder Athletenvereinbarung mit einem Sportverband über die Konditionen ihres Sport-Dienstes abgenötigt werden darf“, verweist Jörg Radek auf ein vom Hauptpersonalrat der Bundespolizei deshalb in Auftrag gegebenes Gutachten der Rechtsexperten Prof. Dr. Dr. h.c. Ulrich Battis und Prof. Dr. Klaus Joachim Grigoleit. „Nach unserer Meinung dürfen Beamte auch in der Sportförderung nicht ohne weiteres Verträge mit Dritten über Angelegenheiten ihrer Dienstausübung schließen.“ Neben den vom OLG München herangezogenen Rechtsstaatsprinzipien stünde auch das Beamten- und Soldatenrecht solchen privaten Vereinbarungen entgegen.

Entsprechend lehnt die GdP auch den im November 2014 von Bundesinnenminister Thomas de Maizière offen als „lex Pechstein“ gemeinten Paragraf 11 des Entwurfes eines „Gesetzes zur Bekämpfung von Doping im Sport“ über die gesetzliche Verankerung der Schiedsvereinbarungen ab. „Man kann keinen rechtsstaatswidrigen Zustand durch ein Sondergesetz zementieren wollen“, so der Vorsitzende der GdP-Bezirk Bundespolizei Jörg Radek. „Das werden die Münchner Richter am Donnerstag hoffentlich gleich mit klarstellen.“
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