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GdP Bundespolizei: Warum Bundesinnenminister Thomas de Maizière mit der Bundespolizei im Terrorfall ziemlich hilflos ist

Ein Hintergrundbericht der Gewerkschaft der Polizei für die Berichterstattung

Hilden.

Der Bundesinnenminister und seine Bundespolizei einschließlich der GSG 9 sind im Falle eines Terrorangriffs innerhalb Deutschlands selbst nicht originär zuständig. Das ist der nüchterne Befund der gegenwärtigen Rechtslage. In Deutschland ist Polizei Ländersache. Das gilt auch im Fall eines Terrorangriffs. Die Zuständigkeit liegt dann bei dem jeweiligen Innenminister/-senator des betroffenen Bundeslandes, dessen Polizei und dem dazugehörigen Sondereinsatzkommando (SEK).

Erst wenn die Polizeien der Bundesländer der Lage selbst nicht mehr Herr werden sollten, können sie beim Bundesinnenminister die Unterstützung durch die Bundespolizei beantragen (§ 11 BPolG). Die Bundespolizisten werden dann formal für die Einsatzdauer zu Landespolizisten und unterstehen dem Bundesland nach dessen Polizeirecht. In der Regel sind dies die Bereitschaftspolizeieinheiten der Bundespolizei, deren Verfügbarkeit gegenwärtig jedoch bei nur ca. 60 Prozent liegt.

Die Bundespolizei selbst ist bei Terrorlagen originär zur Rettung von Geiseln nur im Ausland zuständig (§ 8 Abs. 2 BPolG), wie seinerzeit in Mogadishu/Somalia oder bei der Geisellage in Ägypten, nicht aber zur Rettung von Terrorgeiseln im Inland.

Zudem ist die Bundespolizei zwar bei der Abwehr von Terrorgefahren im Luftverkehr zuständig, wobei sie die Kontrollaufgaben fast vollständig an private Sicherheitsdienste vergeben hat. Im Falle einer Terrorlage aber übernimmt die Landespolizei.
In den Flugzeugen selbst ist die Bundespolizei mit „Flugsicherheitsbegleitern“ (FSB, umgangssprachlich oft als „Sky Marshalls“ bezeichnet) präsent.

Außerdem kann die Bundespolizei außerhalb der deutschen Hoheitsgewässer, also auf hoher See, tätig werden, wenn ein Terrorangriff auf ein deutsches Schiff erfolgen sollte (§ 6 BPolG). Innerhalb der deutschen Hoheitsgewässer oder Häfen allerdings ist die Bundespolizei dafür nicht zuständig.

Im Inland besteht für die Bundespolizei keine eigene gesetzliche Zuständigkeit zur allgemeinen Terrorabwehr, der Gesetzgeber hat dies nicht eingeräumt.
Auch die GSG 9 kann in solchen Fällen im Wesentlichen nur eingesetzt werden, wenn sie von einer anderen Polizei angefordert wird.
Lediglich das Bundeskriminalamt kann die Aufgabe der Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus in Fällen wahrnehmen, in denen eine einzelne Bundesländer übergreifende Gefahr vorliegt (§ 4a BKAG).

So hat die Bundespolizei zwar die Aufgabe des Schutzes der Bahn und der Bahnhöfe sowie der Abwehr eisenbahnspezifischer Gefahren. Die Strafverfolgung bei Terrordelikten ist der Bundespolizei nicht übertragen, weshalb die Bundespolizei auch keine Zuständigkeit zur Straftatverhütung in diesem Bereich hat. Der Gesetzgeber hat der Bundespolizei nur einen sehr beschränkten Katalog zu verfolgender Straftaten aufgegeben (§ 12 BPolG), Terrordelikte gehören nicht dazu. Die Bundespolizei kann nur im so genannten „ersten Angriff“ tätig werden, bis die Landespolizei übernimmt.
Im Falle eines Terrorangriffs oder einer Terrorgefahr für deutsche Bahnhöfe ist daher nicht erstrangig die Bundespolizei und ihre GSG 9, sondern die jeweilige Landespolizei mit ihren SEK originär zuständig. Die Verantwortung liegt dann auch bei dem jeweiligen Landesinnenminister/-senator und nicht beim Bundesinnenminister.

Der Bundesinnenminister hat also trotz der ihm unterstehenden Bundespolizei kaum Möglichkeiten, bei Terrorlagen selbst zu handeln; er ist auf die Innenminister und -senatoren der Länder angewiesen.
Zwar sind in das „Gemeinsame Terrorismusabwehrzentrum“ (GTAZ) in Berlin zur Zusammenarbeit der Sicherheitsbehörden zur Bekämpfung des islamistischen Terrorismus neben den Bundesbehörden auch Vertreter der 16 Landeskriminalämter und Landesämter für Verfassungsschutz integriert. Die dortigen drei Arbeitsgruppen
„Tägliche Lagebesprechung“, „Gefährdungsbewertung“ und „Strukturanalysen“ haben jedoch nicht die Aufgabe, im Falle eines Terroranschlags in Deutschland, der sich über mehrere Bundesländer erstrecken könnte, die Führung oder Koordination des Einsatzes der Sicherheitskräfte zu übernehmen.

Bundesinnenminister Thomas de Maizière hat gegenwärtig nicht vor, das Bundespolizeigesetzt (BPolG) zu ändern, obwohl von der Gewerkschaft der Polizei und Rechtsexperten seit Jahren ein akuter Handlungsbedarf zur Gesetzesanpassung gesehen wird. So nimmt die Bundespolizei seit einigen Jahren mit Kriegswaffen ausgerüstet den Personenschutz von Botschaftern und Politikern im Ausland wahr, ohne dass dies im Bundespolizeigesetzt verankert wäre.

Die jetzigen Überlegungen, die bisherigen Beweissicherungs- und Festnahmeeinheiten (BFE) der Bundesbereitschaftspolizei durch Ausrüstung mit gepanzerten Fahrzeugen, Kalaschnikow-sicheren Schutzwesten und Kriegswaffen (Sturmgewehren) wie dem G-36 (kurz) auszurüsten, hätte daher im wesentlichen nur Relevanz, wenn die Länder diese Kräfte beim Bund anfordern würden.

Zudem bedürfte es dafür ebenfalls der Änderung des „Gesetzes über den unmittelbaren Zwang“ (UZwG). Auch diese notwendige Gesetzesnovellierung steht nicht auf der Agenda des Bundesinnenministeriums.

Die Gewerkschaft der Polizei ist mit etwa 21.500 Mitgliedern die größte Interessenvertretung der Beschäftigten in der Bundespolizei.
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