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Gewerkschaft der Polizei

WIR machen Berufspolitik für Beamte

Foto: (c) pixabay.com / Aymanejed

Bundeslaufbahnverordnung (BLV) soll geändert werden – GdP und DGB geben Stellungnahme an die Bundesregierung ab

Die Gewerkschaft der Polizei und der DGB haben im Rahmen der Beteiligung der Spitzenorganisationen der Beamten zu den Vorschlägen des BMI zur Änderung der Bundeslaufbahnverordnung (BLV) Position bezogen. Darüber wird nun im Beteiligungsgespräch des DGB und der GdP mit der Bundesregierung am 28. Mai 2020 zu sprechen sein.

Wichtige Punkte aus unserer Stellungnahme:

Aufstieg als Fernstudium ermöglichen
Die Gewerkschafter fordern unter anderem, in der BLV die Möglichkeit, laufbahnrechtliche Voraussetzungen in einem Fernstudium zu erlangen – etwa beim Vorbereitungsdienst – zu normieren. Auf diese Weise würde man die Vereinbarkeit von Familie und Beruf weiter fördern.

Zugang zu Dienstposten der nächsten Laufbahn vereinfachen
Hinsichtlich des § 27 BLV, nach dem Dienstposten der nächst höheren Laufbahn mit leistungsstarken Beamten laufbahnwechselnd besetzt werden können, beabsichtigt das BMI gravierende Änderungen. So soll statt einer bisher 20-jährigen Dienstzeit mit fünf Jahren im Endamt der Laufbahn als Zulassungsvoraussetzung zukünftig genügen, drei Jahre lang mindestens das vorletzte Amt der bisherigen Laufbahn innegehabt zu haben.
DGB und GdP fordern zusätzlich, die Regelungen des § 27 von „Kann-Vorschriften“ in „Soll-Vorschriften“ zu ändern, um Verbindlichkeit zu schaffen und den Laufbahnwechselmechanismus auch im Vollzugsdienst der Bundespolizei tatsächlich zur Anwendung zu bringen. Kritisiert wird, dass es weiterhin eine Begrenzung auf besondere Dienstposten und das zweite Beförderungsamt geben soll. Zudem erneuert der DGB seine Kritik aus der Evaluation des § 27 im Jahr 2018, wonach die Vorschrift im Vollzugsbereich der Bundespolizei bisher offenbar kaum angewandt wird (lediglich ein Fall ist uns bekannt). Das Laufbahnwechselverfahren stellt zudem auf Dienstposten ab, nicht auf das Amt der Laufbahn. Laufbahnwechselnde Beamtinnen und Beamte sind mithin auf den Dienstposten festgelegt. Das passt nicht zu der Dynamik bei der Bundespolizei. Die Möglichkeiten des verkürzten Aufstiegs in §§ 17, 18 BPolLV sind befristet, § 27 BLV ist daher als grundsätzlich geeignet für den Polizeivollzugsdienst zu formulieren.

Sozialere Regelungen bei Entlassung in der Probezeit gefordert
GdP und DGB fordern eine Ergänzung in § 28 BLV, dass rechtzeitig vor einer Entlassung in der Probezeit wegen der besonderen Umstände im Einzelfall zu prüfen ist, ob ein tarifvertragsrechtliches Arbeitsverhältnis angeboten werden kann. Diese Ergänzung ist notwendig, um unbillige Härte (beispielsweise wegen Fehlen der gesundheitlichen Eignung bei Menschen, die von einer Behinderung bedroht sind) zu vermeiden.

Wiedereinführung der Probezeitverkürzung gefordert
Die GdP und ihr Dachverband fordern auch, die Möglichkeit der Verkürzung der Probezeit für besonders leistungsstarke Beamtinnen und Beamte wieder einzuführen. Die Möglichkeit der Beförderung in der Probezeit wird regelmäßig nicht angewandt, so dass hier ein nichtmonetärer Leistungsanreiz einen starken Sinn ergibt. So können starke Leistungen in der Laufbahnausbildung und in der Probezeit attraktiv honoriert und die seinerzeitige Verlängerung der Probezeit im mittleren Dienst bei entsprechenden Leistungen wieder ausgeglichen werden.

Keine zusätzlichen Beurteilungen für Probebeamte
Das Vorhaben des BMI, zukünftig auch Probebeamte (neben ihren Bewährungsbeurteilungen zu Mitte und Ende der Probezeit) noch zusätzlich in den Regelbeurteilungsturnus einzubeziehen, wird von GdP und DGB abgelehnt, weil kein neuer Erkenntnisgewinn erzielt und die Probebeamten regelmäßig nicht in Beförderungsauswahlentscheidungen einbezogen werden. Der dem gegenüber stehende Mehraufwand für die Erst- und Zweitbeurteiler ist angesichts tausender Probebeamter in den kommenden Jahren unverhältnismäßig.

Hier geht es zum Referentenentwurf des BMI sowie zur Synopse und zur ausführlichen Stellungnahme des DGB und der GdP, auch zu weiteren Forderungen.
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