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Referentenentwurf Novellierung BPolLV

GdP bezieht Stellung

Foto: (c) pixabay.com / Aymanejed

Das Bundesinnenministerium hat kürzlich den Referentenentwurf für die Verordnung zur Änderung der Bundespolizei-Laufbahnverordnung (BPolLV) und die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den verkürzten Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei vorgelegt und die Gewerkschaft der Polizei (GdP) über den DGB um Stellungnahme gebeten.

Der GdP-Bezirk Bundespolizei begrüßt in dieser Stellungnahme ausdrücklich, dass das BMI den Ansprüchen an den gestiegenen Personalbedarf der Bundespolizei und den enormen demografischen Folgen in den einzelnen Laufbahngruppen durch ein zeitgemäßes, modernes Laufbahnrecht Rechnung tragen möchte.

Wichtige Faktoren im Referentenentwurf sind insbesondere die Wiedereinführung eines Überleitungsverfahrens von besonders leistungsstarken Polizistinnen und Polizisten vom mittleren in den gehobenen Dienst nach § 18 BPolLV sowie die verkürzten Aufstiegsverfahren nach §§ 16, 17 BPolLV.

Die GdP kritisiert jedoch, dass im Entwurf zwanzig Dienstjahre oder drei bis sechs Jahre Statusamtsstehzeiten als Voraussetzungen herangezogen werden. Das ist aus Sicht der Gewerkschaft nicht vereinbar mit den Gleichstellungsmaßgaben. Schließlich sind Frauen kraft Gesetz bei der Vergabe von Ausbildungsplätzen und beim Aufstieg bevorzugt zu berücksichtigen (§ 8 Abs. 1 BGleiG). Voraussetzung für die Bevorzugung ist, dass Bewerberinnen „die gleiche Qualifikation“ aufweisen wie ihre männlichen Mitbewerber. Unter „Qualifikation“ versteht das Gesetz ausschließlich die Kriterien Eignung, Befähigung und fachliche Leistung – und nicht etwa ein bestimmtes Dienstalter oder Verweilzeiten in einem Statusamt. Die Gewerkschaft wird sich dafür einsetzen, dass Frauen gemäß ihres Anteils in der Bundespolizei von der Überleitung partizipieren können.

Darüber hinaus fordert die GdP im Rahmen der verkürzten Aufstiegsverfahren eine Öffnungsklausel in § 16 Abs. 4 BPolLV, dass Polizeibeamtinnen und -beamten, denen ein höherwertigerer Dienstposten übertragen wurde, auch ein Amt der Besoldungsgruppe A 12 übertragen werden kann. Beim Praxisaufstieg in den hD ist es aus Sicht der GdP nicht nachvollziehbar, dass er im Entwurf nur mit der Begrenzung der Ämterreichweite auf A 14 versehen wird. Dies stellt eine Verschlechterung der derzeitigen Praxis dar, da die bisherigen Regelungen eine Ämterreichweite bis A 15 zuließen.

Darüber hinaus begrüßt die GdP in ihrer Stellungnahme den Wegfall der sechsmonatigen Bewährungszeit in der neuen Laufbahn (§ 9 BPolLV) und die in § 12 BPolLV geschaffenen Möglichkeiten, die in der Organisation vorhandenen technischen Fachkenntnisse zu nutzen und entsprechende Aufstiegschancen zu schaffen.

Auch ist positiv hervorzuheben, dass zusätzliche Aufstiegsregelungen zur Förderung des Spitzensports in den Entwurf mit aufgenommen wurden. Die aufgestellten Voraussetzungen in diesem Bereich sind den tatsächlichen Gegebenheiten angepasst und lassen hoffen, dass die Bundespolizei für junge Spitzensportler weiterhin als attraktiver Arbeitgeber wahrgenommen wird.

Die GdP hat eingefordert, diese zentralen und ihre weiteren Positionen auch noch einmal im Rahmen eines § 118 BBG Gesprächs mit dem Bundesinnenministerium deutlich zu machen. Wir informieren Euch, sobald es einen neuen Sachstand gibt.
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