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Corona-Infektionsrisiko erhöht Berufsrisiko

GdP fordert: Dienstunfallrecht muss geändert werden

Foto: (c) pixabay.com / fernandozhiminaicela

Kann eine SARS-CoV-2-Infektion bei Beamtinnen und Beamten als Dienstunfall anerkannt werden? Diese Frage stellt sich spätestens dann, wenn eine Beamtin oder ein Beamter an COVID-19 erkrankt ist und davon ausgeht, sich im Dienst infiziert zu haben.

Fest steht: Nach gegenwärtigem Recht ist es schwierig, die eigenen Ansprüche im Falle einer Infektion geltend zu machen. Die Vermutung allein reicht nämlich nicht.

Aktuell mehren sich Berichte, dass Anträge von Beamtinnen und Beamten auf Anerkennung der Infektion als Dienstunfall mit der Begründung abgelehnt wurden, es liege eine Pandemielage vor. Diese bedinge eine Allgemeingefahr, da in einem bestimmten Gebiet alle Menschen mehr oder minder gleich bedroht seien. Mit einer Infektion realisiere sich also kein in der konkreten Tätigkeit liegendes Risiko.

Um die Infektion als Dienstunfall anerkannt zu bekommen, sind Beamtinnen und Beamte also in der sogenannten Beweispflicht, dass die Ansteckung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit im Dienst erfolgt ist.

Doch wie lässt sich das beweisen?

Der GdP-geführte Bundespolizeihauptpersonalrat (BHPR) fordert eine Änderung des Dienstunfallrechts, so dass künftig eine einfachere Handhabung in Pandemiezeiten gewährleistet ist. Um den Kolleginnen und Kollegen aktuell die größtmögliche Sicherheit bieten zu können, hat der BHPR zudem im Gespräch mit dem BMI angeregt, die Kolleginnen und Kollegen – zumindest im operativen Bereich – regelmäßig auf Kosten der Dienststelle auf das Virus testen zu lassen, beispielsweise im Wochenrhythmus.

Denn nur so und mit einer nachhaltigen Dokumentation besteht die Möglichkeit, im Zweifel nachweisen zu können, dass eine eventuelle Ansteckung tatsächlich im Dienst erfolgt ist.
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