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GdP zu Plänen für bessere Durchsetzung von Abschiebungen:

Ausreisepflicht darf nicht vor Strafe schützen

Foto: GdP

Aus Anlass der heutigen Beratungen im Bundestag über den Entwurf für das „Geordnete-Rückkehr-Gesetz“ für eine konsequentere Rückführung von ausreisepflichtigen Ausländern aus Deutschland wiederholt die GdP ihre Forderung, dass der Verzicht auf ein Strafverfahren bei ausreisepflichtigen Tätern die absolute Ausnahme bleiben muss.

„Wie fühlen sich Opfer und deren Angehörige, wenn Täter statt einer empfindlichen Haftstrafe hierzulande zugunsten einer schnelleren Ausweisung und ohne den Richter gesehen zu haben, in ihr jeweiliges Heimatland rückgeführt werden?“, so Jörg Radek, Vorsitzender der GdP für die Bundespolizei. Zwar unterstütze die GdP grundsätzlich die Pläne der Bundesregierung, warne jedoch vor vorschnellen Regelungen, die rechtlichen Überprüfungen letztlich nicht standhalten könnten, sagt Radek.

Skeptisch zeigte sich der Gewerkschafter bei der Überlegung des Gesetzgebers, Schutzsuchende mit Leistungskürzungen unter das Existenzminimum zu belegen. Das sei mit dem Sozialstaatsprinzip nicht in Übereinstimmung zu bringen. Außerdem würden solche Kürzungen Kriminalität erheblichen Vorschub leisten, betonte der GdP-Vize.

Als positiv bezeichnete Radek dagegen, dass vorhandene Hemmnisse in der Zusammenarbeit, bei den Verfahrensabläufen und im Informationsfluss im Zusammenhang mit der Durchsetzung der Ausreisepflicht abgebaut werden sollen. Er forderte zugleich, Schutzberechtigte mit und ohne Flüchtlingsstatus bei sogenannten Rechtskollisionen und deren ausländerrechtlichen Folgen gleich zu behandeln.

Das Erweitern der Rückführungszuständigkeit der Bundespolizei sowie deren dann neue Verantwortung für ein zehntägiges Ausreisegewahrsam auf Flughäfen und an Grenzübergängen werden laut Radek als verfassungsrechtlich unzulässig abgelehnt.

Die umfangreiche Stellungnahme der GdP zum Entwurf des Geordnete-Rückkehr-Gesetzes gibt es hier.
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