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Hinweise zum Besoldungsstreit beim EuGH

Bei der Gewerkschaft der Polizei mehren sich nach dem Schlussvortrag des Generalanwalts beim EuGH am 28. November 2013 die Anfragen, ob einzelne Mitglieder wegen der Besorgnis fortwirkender Altersdiskriminierung Anträge stellen bzw. Widerspruch gegen die Höhe ihrer Besoldung einlegen sollten. Der EuGH prüft derzeit, ob eine etwaige Altersdiskriminierung auch im Überleitungsrecht aus dem alten in das neue Besoldungsrecht des Bundes noch fortbesteht. Dabei geht der EuGH allerdings auch davon aus, dass der Grundsatz der zeitnahen Geltendmachung greift. Insofern können jetzige Anträge nur eine etwaige Besoldungsdifferenz für das Jahr 2013 umfassen; Ansprüche für Zeiträume zuvor sind wohl nicht mehr durchsetzbar. Das Bundesministerium des Innern hat daher mit Erlass vom 10. Dezember 2013 (D3 – 30200/118#4) bestimmt, dass Anträge, die den Zeitraum bis 2009 umfassen und in der Regel in 2010 gestellt wurden, nunmehr kurzfristig (abschlägig) zu bescheiden sind. Anträge jedoch, die sich auf den oben genannten Schlussantrag beziehen und nunmehr bis zum 31.12.2013 gestellt werden, sollen bis zu einer im Frühjahr 2014 zu erwartenden Entscheidung des EuGH von den Behörden nur entgegen genommen, aber nicht beschieden werden. Antragstellende Beamtinnen und Beamte werden nur einen Zwischenbescheid erhalten. Ob und in welchem Umfang der EuGH zusätzliche Besoldungsansprüche jedoch tatsächlich bejahen sollte, ist ungewiss und muss offen bleiben. Wer jedoch selbst vorsorglich einen Antrag stellen möchte, kann dies ohne weiteres formlos tun und sollte dabei den 31. Dezember 2013 im Blick haben. Gewerkschaftlicher Rechtsschutz ist für eine Antragstellung nicht erforderlich. Der Antrag ist auf dem Dienstwege zu richten an das Bundesverwaltungsamt (BVA). Als Textvorschlag bietet sich für unsere Mitglieder folgende einfache Formulierung an: „Ich beantrage mit Blick auf die beim EuGH laufende verbundene Rechtssache C-501/12 bis C-506/12 sowie C-540/12 und C-541/12 die Neuberechnung meiner Bezüge rückwirkend für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2013 und die darauf gestützte Nachzahlung von Besoldungsleistungen. Mit dem Antrag, der gleichzeitig als anspruchswahrender unmittelbarer Widerspruch gegen die Höhe der Besoldung zu behandeln ist, wende ich mich gegen die altersdiskriminierend bemessene Höhe meiner Besoldung aus Stufe ____ der Besoldungsgruppe ___ im o.g. Zeitraum und begehre eine altersdiskriminierungsfreie Stufenfestsetzung.“
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