Zum Inhalt wechseln

Laufbahnwechsel nach § 27 BLV

Deutlich größerer Kreis erhält Aufstiegsmöglichkeiten

Das Bundesinnenministerium hat (auch) für die Bundespolizei festgelegt, dass Beamtinnen und Beamte, die am Laufbahnwechsel in den gehobenen oder höheren Dienst nach § 27 BLV teilnehmen möchten, künftig nur noch das vorletzte Amt ihrer bisherigen Laufbahn erreicht haben müssen anstatt wie bisher das Endamt.

Das Bundesinnenministerium hatte hierfür die Zustimmung des GdP-geführten Bundespolizeihauptpersonalrates erbeten, der diese nur zu gerne erteilt hat. Schließlich fordert die GdP wegen der anhaltenden Kapazitätsprobleme bei den anderen Aufstiegsverfahren schon länger, mehr Gebrauch vom Laufbahnwechsel nach § 27 BLV zu machen – und zwar sowohl im Vollzug als auch in der Verwaltung. Bisher ist dies nur in Einzelfällen geschehen. Dementsprechend begrüßt die GdP es, dass nun auch Kolleginnen und Kollegen zum Bewerbungsverfahren zugelassen werden, die das vorletzte Amt ihrer bisherigen Laufbahn erreicht haben. Der Laufbahnwechsel nach § 27 BLV erfolgt ausschließlich durch ein reines Ausschreibungsverfahren mit anschließender Vorstellung bei einer Auswahlkommission.
This link is for the Robots and should not be seen.