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Mehr Freizeit für Dienstreisen

Neue Reisezeitregelungen ab 1. März 2021

Foto: (c) pixabay.com / JESHOOTS-com

Ab 1. März 2021 gelten neue Reisezeitregelungen – sowohl für Beamtinnen und Beamte als auch für Tarifbeschäftigte.

Für Beamtinnen und Beamte

Bei Dienstreisen, die über die regelmäßige tägliche Arbeitszeit hinausgehen, ist ab 1. März ein Freizeitausgleich in Höhe von einem Drittel der nicht anrechenbaren Reisezeiten zu gewähren. Dies gilt auch für Reisezeiten an Samstagen, Sonntagen oder gesetzlichen Feiertagen.
Bei Gleitzeit wird ein Drittel dieser nicht anrechenbaren Reisezeit dem Gleitzeitkonto gutgeschrieben.
Wird die Dienstreise von der Wohnung angetreten oder an der Wohnung beendet, darf höchstens die Reisezeit berücksichtigt werden, die bei einer Abreise von oder der Ankunft an der Dienststätte angefallen wäre. Ein gesonderter Antrag ist nicht mehr erforderlich, es genügt die Anzeige in den Arbeitszeitnachweisen. Der Anspruch auf Freizeitausgleich kann nicht in Geld abgefunden werden.
(Rundschreiben BMI vom 19. Februar 2021, Az.: D5-31006/8#1)

Für Tarifbeschäftigte

Nach der reinen Tarifnorm wurde Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bisher nur auf Antrag ein Viertel der in einem Monat 15 Stunden übersteigenden und nicht als Arbeitszeit angerechneten Reisezeit als Freizeitausgleichsanspruch gutgeschrieben.
Ab dem 1. März 2021 kann bei Dienstreisen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die über die regelmäßige tägliche Arbeitszeit hinausgehen, über die in § 44 Abs. 2 TVöD-BT-V vorgesehene Anrechnung von Reisezeiten hinaus ein Freizeitausgleich wie bei den Beamtinnen und Beamten gewährt werden.
Das bedeutet, dass ein Freizeitausgleich nun in Höhe von einem Drittel der nicht anrechenbaren Reisezeiten gewährt wird. Dies gilt auch für Reisezeiten an Samstagen, Sonntagen oder gesetzlichen Feiertagen.
Bei Gleitzeit wird ein Drittel dieser nicht anrechenbaren Reisezeit dem Gleitzeitkonto gutgeschrieben.
Wird die Dienstreise von der Wohnung angetreten oder an der Wohnung beendet, darf höchstens die Reisezeit berücksichtigt werden, die bei einer Abreise von oder der Ankunft an der Dienststätte angefallen wäre. Ein gesonderter Antrag ist nicht mehr erforderlich, es genügt die Anzeige in den Arbeitszeitnachweisen. Der Anspruch auf Freizeitausgleich kann nicht in Geld abgefunden werden.
(Rundschreiben BMI vom 19. Februar 2021, Az.: D5-31006/8#1)
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