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Neue Zulage steuerfrei

Die neue "Zulage für Dienst zu wechselnden Zeiten" ist nach Ansicht der Gewerkschaft der Polizei steuerfrei zu zahlen. Die neue Zulage wird - anders als die frühere, pauschalierte Wechselschicht- oder Schichtzulage  - nunmehr (nur) für tatsächlich "geleistete" Nachtarbeit gezahlt. Dies ergibt sich aus § 17b EZulV, wonach eine Zahlung erfolgt "je geleistete Nachtdienststunde" bzw. "für jede...geleistete Stunde [zwischen 0 und 6 Uhr]". Auch der Zusatzbetrag erfordert eine tatsächliche Dienstleistung. Damit ist die neue Zulage für Dienst zu wechselnden Zeiten - genauso wie die weiter gezahlte DuZ-Zulage (§3 EZulV) - nach Ansicht der GdP steuerfrei, denn sie erfüllt die Anforderungen des Steuerrechts für steuerfreie Zuschläge. In § 3b EStG heißt es: "Steuerfrei sind Zuschläge, die für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit neben dem Grundlohn gezahlt werden...". Selbst bei einer zeitversetzten Auszahlung i. S. d. § 17 Abs. 2 EZulV sind die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nach R 3b Abs. 8 LStR (Lohnsteuerrichtlinien) gegeben. Die bisherig gezahlte Wechselschichtzulage war - wie auch die bisherige Schichtzulage -  hingegen nicht steuerfrei.  
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