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GdP vor Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht

Richter befassen sich mit gesetzlicher Kennzeichnungspflicht für Polizeivollzugsbedienstete

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig wird sich am heutigen Donnerstag (26. September 2019) mit der gesetzlichen Kennzeichnungspflicht für Polizeivollzugsbedienstete des Landes Brandenburg befassen. Dem ging ein langer Weg durch die Instanzen voraus.

Seit 2013 gilt in Brandenburg, dass Polizeivollzugsbedienstete bei Amtshandlungen ein Namensschild tragen müssen. Beim Einsatz in geschlossenen Einheiten werden statt Namensschilder Nummern getragen. Das Landesverfassungsgericht Brandenburg hat die von der Gewerkschaft der Polizei (GdP) eingelegte Verfassungsbeschwerde verworfen und auf den Gerichtsweg über die Verwaltungsgerichte verwiesen.

Die per Gesetz geregelte Pflicht der Polizeivollzugsbeamten zum Tragen von Namensschildern verstößt aus Sicht der GdP gegen das verfassungsmäßige Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Stellvertretend für alle betroffenen Polizeibediensteten unterstützt die GdP zwei diesbezügliche Klageverfahren.

Brandenburgs GdP-Landesbezirksvorsitzender Andreas Schuster erklärte: „Mit der Kennzeichnungspflicht wird das Recht unserer Polizeibediensteten in Brandenburg und das ihrer Kinder und Lebenspartner auf Privatsphäre verletzt. Auch sie haben das Recht, in Anonymität und damit in Sicherheit leben zu können. Denn sie müssen sich nun einmal nicht nur mit freundlichen und gewaltfreien Bürgern auseinandersetzen, sondern oft auch mit links- und rechtsradikalen Gewalttätern, besoffenen Fußballfans, organisierten Autoschieberbanden, Rauschgifthändlern und kriminellen Motorradbanden.“

Der GdP-Bundesvorsitzende Oliver Malchow sagte, die Frage sei, ob mit der Forderung nach solchen Namensschildern nicht Misstrauen gegenüber der Polizei aus einer bestimmten politischen Richtung heraus ausgedrückt werde. „Dagegen verwahren sich die Kolleginnen und Kollegen. Die Polizei hat nichts zu verstecken. Wenn jemand bei uns einen Fehler begeht, wird das straf- oder disziplinarrechtlich belangt“, betonte er und ergänzte: „Die Identifizierung ist im Nachhinein auch ohne Kennzeichnung der eingesetzten Beamten möglich.
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