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Arbeitszeit, G7-Gipfel 2015 in Elmau Umsetzung Urteil BVerwG

Fuldatal.

Seitens des Bundespolizeipräsidiums wurden nun in einer ersten Verfügung Hinweise zur weiteren Bearbeitung gegeben. Den Klägern der Revisionsverfahren wird der anerkannte zusätzliche Freizeitausgleich auf das Mehrarbeitskonto eingepflegt. Die ausgesetzten Verfahren durch Klaglosstellung sind zu beenden und zu bescheiden. Die weiteren Widerspruchsverfahren, die im Einvernehmen ausgesetzt wurden, sollen ebenfalls im Sinne des Urteils beschieden werden, unabhängig ob der Antrag auf Abrechnung nach § 11 BPolBG lautet oder um Berücksichtigung

der Ruhezeiten zu 20% .

Für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die keine Anträge gestellt haben oder denen rechtskräftige Bescheide vorliegen, besteht kein rechtlicher Anspruch auf Freizeitausgleich.

Anträge von Ruhestandsbeamten sollen in der Bearbeitung vorgezogen werden.

Für nähere Informationen wendet euch bitte an eure Personalräte und GdP Kreisgruppen vor Ort.

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