Benachteiligung von Tarifbeschäftigten wegen Familien- und Pflegeaufgaben beseitigen !
zum Benachteiligungsverbot gemäß § 18 BGleiG (1). Die o.g. Umstände dürfen laut Gesetz die berufliche Entwicklung einschließlich des beruflichen Aufstiegs nicht beeinträchtigen.
Für den Beamtenbereich wurden die gesetzlichen Vorgaben bereits umgesetzt. Beurlaubungen auf Grund von Familien- oder Pflegeaufgaben sind bei der Anrechnung von Wartezeiten für eine Beförderung nach § 22 Absatz 4 des Bundesbeamtengesetzes zu berücksichtigen.
Die einzelnen Stufen innerhalb der Entgelt- und Besoldungstabellen sollen in beiden Fällen den Aufwuchs an beruflicher Erfahrung abbilden. Daher darf sich eine familienbedingte Unterbrechung wie beispielsweise Elternzeit unserer Auffassung nach nicht unterschiedlich auf die Lohnentwicklung beider Beschäftigtengruppen auswirken.
Gemäß Ziffer 6.2 und 6.3 des Personalentwicklungskonzeptes (PEK) der Bundespolizei versteht sich die Bundespolizei als attraktiver, moderner Arbeitgeber, dem sowohl Gleichstellung, als auch die Vereinbarkeit von Beruf und Familie von enormer Wichtigkeit sind und der sich dafür verbürgt, alle dienstlichen Maßnahmen zu ergreifen, damit jede und jeder Einzelne Beruf und Familie ohne Karriereeinbußen vereinen kann.
Aus diesem Grund sind insbesondere die Rückstufungen nach längerfristigen Abwesenheiten nicht nachvollziehbar und sollten in Zukunft nicht mehr erfolgen. Das Bundesgleichstellungsgesetz und das Personalentwicklungskonzept sind auf Beamtinnen / Beamte und auf Tarifbeschäftigte gleichermaßen anzuwenden.