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Einsatzabrechnung des Einsatzes BAO NUK 20

Eine lange Tradition wird gepflegt.......

Fuldatal .

Die Aufgabewahrnehmung erfolgte im bahnpolizeilichen und damit einzeldienstlichen Bereich. Deshalb ist der § 11 BPolBG nicht anwendbar. Das ist zumindest die Auffassung der einsatzführenden Direktion Hannover. Dieser Auffassung schließen wir uns allerdings nicht an! Ungeachtet der Abrechnung nach § 88 BBG oder § 11 BPolBG sehen wir hier eine Fehlinterpretation der gültigen Erlasslage. Da die Einheiten der Bundesbereitschaftspolizei regelmäßig zur Unterstützung der regionalen Inspektionen mit ihren einzeldienstlichen Aufgaben unterstellt ist, würde diese Interpretation dazu führen, dass wir ungeachtet der Gliederung der Einheiten so gut wie immer einzeldienstlich tätig sind. Die Erlasslage führt aber aus, dass für die Bewältigung besonderer Anlässe der Einsatz geschlossener Einsatzeinheiten erfolgen kann. Das war in diesem Einsatz nach unserer Auffassung der Fall. Nicht der Fall war es,

dass die Aufgaben einzeldienstlich auf der Grundlage eines Dienstplanes wahrgenommen wurden.   

 

Traditionen werden in der Bundespolizei gepflegt. Das gilt auf jeden Fall für die Berechnung der geleisteten Arbeitszeit nach Großeinsätzen und auch beim NUK 20.

Die nachträglichen langwierigen Prüfungen am grünen Tisch stoßen immer wieder auf Unverständnis unseren KollegInnen und das vollkommen zu Recht.

Wir fordern die beteiligten Direktionen auf, zügig und sachgerecht zu entscheiden. Tatsächlich geleistete Arbeitszeit darf nicht im Nachhinein klein gerechnet werden.

 

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