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Forderung zur Schaffung einer Arbeitszeitverordnung für die Bundespolizei (oder Polizeien des Bundes)

Ergebnisse der eingesetzten Arbeitsgruppe

Fulatal.

Die GdP DG BP setzt sich ein für die Schaffung einer AZV für Polizeibeamte des Bundes. In der Vergangenheit hat sich immer wieder gezeigt, dass die vorhandene AZV für die spezifischen Belange der Bundesbereitschaftspolizei nicht passt. Die AZV ist in weiten Teilen auf den regelmäßigen Dienstbetrieb einer Verwaltung ausgerichtet. Für die Einsatzkräfte der Bundesbereitschaftspolizei (BP) liegen davon abweichende Arbeitsbedingungen vor: -Kein feststehender Schichtplan und keine tatsächlich einzuhaltende Festlegung der Verteilung der Arbeitszeit auf die Wochentage-Häufig kurzfristige Einsatzplanung und damit Festlegung der individuellen Arbeitszeit für die Beschäftigten-Häufige kurzfristige Änderung der Einsatzplanung und damit der geplanten individuellen Arbeitszeit-Häufige Wochenendarbeit und Nachtarbeit zu unterschiedlichsten Zeiten, ohne dass diese beispielsweise durch die Regelungen für den Dienst zu wechselnden Zeiten ausreichend abgedeckt sind-Rufbereitschaft / Ruhe am auswärtigen Einsatzort während mehrtägiger EinsätzeHäufige längere Abwesenheit von der FamilieGem. aktueller Regelung nur 12 planbar freie Wochenenden im Jahr (diese Regelung basiert lediglich auf einer BP-internen Verfügungslage und ist damit nur schwach abgesichert)

Die Schutznormen der AZV sind grundsätzlich wichtig. Allerdings liegen manchmal Einsatzbedingungen vor, die die Einhaltung der Schutznorm aus dienstlichen Gründen schwierig gestalten. Ebenfalls kommt es vor, dass die geringfügige Überschreitung von Einsatzdauer oder die Reduzierung von Ruhezeiten im Interesse der Beschäftigten sind, damit insgesamt eine kürzere Abwesenheit von zuhause ermöglicht wird und zusätzlicher Kräfteeinsatz für Wechselkontingente nicht erforderlich ist. Diese Faktoren zeigen, dass die aktuell gültige AZV bei weitem nicht ausreicht um alle Eventualitäten abzubilden. Daher haben wir Themenfelder beschrieben, die aus unserer Sicht einer speziellen Regelung bedürfen.

Konfliktfeld Schutzvorschriften

Die Norm des § 15 AZV – Ausnahmen bei spezifischen Tätigkeiten – ist nach unserer Auffassung geeignet, den besonderen Anforderungen an die Bereitschaftspolizei entgegenzukommen. Allerdings sollte sie nicht für alle Einsätze generell angewendet und damit für eine grundsätzliche Aushöhlung der Schutznormen genutzt werden.

Die Anrechnung der Ruhepause auf die Arbeitszeit in geschlossenen Einsätzen soll festgeschrieben werden, da eine echte Ruhepause hier nicht realisierbar ist.

Wir votieren daher für eine weitergehende Fassung und Ausführung der Regelungen auf die spezifischen Belange verbandspolizeilicher Einsätze.

Ruhezeiten am auswärtigen Einsatzort

Der Anfall von Ruhezeiten im Einsatzgeschehen der mobilen Einsatzkräfte ist eine regelmäßig auftretende Situation. Daher bedarf sie einer besonderen Bewertung und auch Gewichtung.

Besonderheiten:

  • Aufenthalt an einem von der Dienstelle vorgegebenen Ort
  • Oftmals mit besonderen Umständen verbunden, z. B.
    • Aufsichtspflicht über Führungs- und Einsatzmittel, insbesondere auch der sogenannten LebEL-Ausstattung sowie der Zusatzausstattung von Spezialkräften, hier u.a. BFE +
    • Erwartungshaltung, ggf. bei Alarmierung kurzfristig den Dienst aufzunehmen, ohne jedoch Bereitschaft oder Rufbereitschaft anzuordnen
    • Unmöglichkeit der Nutzung der Ruhezeit für individuelle Freizeitgestaltung

Forderung:

Für Ruhezeiten am auswärtigen Einsatzort – im Rahmen von geschlossenen Einsätzen - hat im Nachhinein ein Freizeitausgleich zu erfolgen, sofern nicht eine konkrete Anordnung von Bereitschaft erfolgt ist. Eine Anordnung von Rufbereitschaft scheidet aus, da die KollegInnen nicht selbst über ihren Aufenthaltsort entscheiden können.

Reisezeiten zu Einsätzen

Nach gegenwärtiger Verfügungslage des Bundespolizeipräsidiums fallen regelmäßig keine Reisezeiten an, da Beginn/Ende der Einsätze in den Standorten ist. Diese Interpretation wird allerdings immer wieder in Frage gestellt.

Forderung:

Es bedarf einer Festlegung in einer AZV Pol, damit diese immer wiederkehrende Diskussion endgültig vom Tisch ist. Wege vom Antreten in der Dienststelle zum Einsatzort und zurück sind Arbeitszeit ! 

Flex Konten (Langzeitkonten) für Mehrarbeit, Überzeitarbeit

Die aktuellen Regelungen der AZV sind für den Bereich der mobilen Einsatzkräfte ungeeignet.

Die unregelmäßige Verteilung der Arbeitszeit für die Einsatzkräfte führt dazu, dass eine klassische regelmäßige Wochenarbeitszeit nicht gegeben ist. Häufige längerfristige Einsätze wie bspw. die Einsätze zur Grenzkontrolle oder kurzfristige Einsatzanlässe überwiegend an Wochenenden sind der Regelfall. Dabei werden in einem hohen Maße Mehrarbeitsstunden gem. § 88 BBG oder gem. § 11 BPolBG geleistet. Die Grenze zur Möglichkeit der Übertragung dieser Stunden auf max. 40 Stunden pro Jahr genügt daher den tatsächlichen Bedürfnissen mobiler Einsatzkräfte nicht.

Die Regelungen des § 7 c AZV sind für den Bereich der Bundesbereitschaftspolizei insbesondere für Kräfte der Internationalen Einsatzeinheiten ungeeignet. Auch bei Unterstützungseinsätzen in SoKos wie bei der Nachbereitung des G 20 – Gipfels oder vergleichbaren Einsätzen fällt Mehrarbeit an

Forderung:

Was aus dienstlichen Gründen in einem vom Dienstherrn bestimmten Zeitraum an Mehrarbeit geleistet wird, sollte grundsätzlich in einem von den Betroffenen gewählten Zeitraum abgebaut werden können u. a. durch

 

  • Deutliche Erhöhung des auf Langzeitkonten übertragbaren Anteils von Mehrarbeit – mindestens in dem Gesamtumfang der bestehenden Höchstgrenze gem. § 7 a Abs. 4 AZV aus Erhöhung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit und der zulässigen Höchstgrenze für Ansprüche aus Dienstbefreiung gem. § 7 a Abs. 5 AZV)
  • Wahlmöglichkeit zwischen zeitnahem Freizeitausgleich für Mehrarbeit und Übertrag auf ein Langzeitkonto (Anmerkung: die finanzielle Vergütung von Mehrarbeit wird nur selten von KollegInnen angestrebt)
  • Ausdehnung des zusammenhängenden Zeitraums für die Freistellung aus Langzeitkonten über 3 Monate hinaus (§ 7 b AZV

 

Faktorisierung von Einsatzzeiten

Die besonders belastenden Umstände der operativen Polizeiarbeit bedürfen neben der Polizeizulage und weiteren Zulagen der EZulV insgesamt einer Betrachtung und Gewichtung in Bezug auf die Auswirkungen auf die Lebensführung und gesundheitlichen Anforderungen für die Beschäftigten.

Beispiele für eine besondere Gewichtung gibt es bereits in beamtenrechtlichen Regelungen von Bundesländern im Hinblick auf eine vorgezogenes Eintrittsalter in den Ruhestand für Schichtdienstleistende.

Besondere Umstände in der Arbeit der mobilen Einsatzkräfte:

  • Unregelmäßigkeit in den Einsatzzeiten
  • Kurzfristige Planung, gerade auch an Wochenenden – damit verbunden erheblich nachteilige Auswirkungen auf das private soziale Umfeld und das Familienleben
  • Häufige mehrtägige Abwesenheit aus dienstlichen Gründen, teilweise mit hohen Anteilen an Nacht- und Wochenendarbeit/Sonntagsarbeit

Forderung:

Zeiten der Dienstverrichtung in mobilen Einsatzeinheiten sind faktorisiert zu bewerten. Möglichkeiten sind beispielsweise ein herabgesetztes Alter für den Eintritt in den Ruhestand oder eine Reduzierung der Wochenarbeitszeit.

 Mehrarbeit und besonders belastende Arbeit muss teurer werden !

Ausgleich für dienstlich veranlasste Minderarbeit

Die Besonderheiten des Dienstes in der Bundesbereitschaftspolizei beinhalten die Kurzfristigkeit und Nichtplanbarkeit von Diensten und richten sich nach den Lage-Bewertungen der Bedarfsträger.

Diese konkurrieren mit dem auf Montag bis Freitag ausgelegten Dienstplanmodell. Unter bestimmten Umständen kann dies zu dienstlich veranlasster Minderarbeitszeit führen.

Forderung:

Es bedarf einer Festlegung in einer AZV Pol zum Ausgleich der dienstlich veranlassten Minderarbeitszeit im erforderlichen Umfang, soweit sich die BeamtInnen im bezeichneten Zielwertkorridor befinden.

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