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Regelung für Kraftfahrer im Geltungsbereich des KraftfahrerTV Bund im Zusammenhang mit dem Corona Virus (COVID 19)

Berlin.

Das BMI hatte Regelungen zur Zuordnung von Kraftfahrern zu den Pauschalgruppen getroffen. Es wurde festgelegt, dass die Betroffenen im zweiten Kalenderhalbjahr 2020 der Pauschalgruppe zugeordnet bleiben, der sie auch im ersten Halbjahr zugeordnet waren. Dies gilt unabhängig von der im ersten Kalenderhalbjahr geleisteten durchschnittlichen Monatsarbeitszeit. Der Umfang der im zweiten Halbjahr 2020 geleisteten durchschnittlichen Monatsarbeitszeit ist für die Zuordnung zur Pauschalgruppe für das erste Halbjahr 2021 heranzuziehen. Dieser Umfang dürfte in vielen Fällen pandemiebedingt nicht dem üblichen Umfang entsprechen. Daher wäre in diesen Fällen der Verbleib

in der bisherigen Pauschalgruppe für die Betroffenen zu begrüßen.

Da sich die Pandemie nach wie vor auf viele Arbeitsbereiche auswirkt und auch Dienstfahrten nicht im üblichen Umfang stattfinden, hat der Bundespolizei-Hauptpersonalrat auf unsere Initiative einen Antrag auf Verlängerung dieser Regelung über die Befristung des 31.12.2020 gestellt, da sich ansonsten Einkommensnachteile für die Kraftfahrer ergeben können.

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