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#GdPimPersonalrat

Aus den Fraktionen im Haupt- und Bezirkspersonalrat

Berlin/Köln.

In dieser Woche tagten der Hauptpersonalrat beim BMF (HPR) und der Bezirkspersonalrat bei der GZD (BPR). Der BPR konnte im Multimediaraum des Zollkriminalamts in Köln erstmals seit der Wahl Präsidentin Colette Hercher und Direktionspräsident Dr. Armin Rolfink zur gemeinsamen Besprechung begrüßen.

Fortbildungsengpass im Bereich „Eigensicherung und Bewaffnung“

Zur aktuellen gewerkschaftspolitischen Beurteilung, inwiefern ein möglicher Fortbildungsengpass im Bereich „Eigensicherung und Bewaffnung“ vorliegt, der zudem enorme Auswirkungen auf die Aufgabenerfüllung der wirksamen Bekämpfung der Schmuggel- und Geldwäschekriminalität, der Steuer- und Wirtschaftskriminalität sowie der Arbeitsmarktkriminalität durch die Kontroll-, Fahndungs- und Ermittlungsdienste im Zoll hat, richtete die GdP-Zoll aktuell Fragen an die Generalzolldirektion. Die Antwort steht noch aus.

Präsidentin Hercher beleuchtete jedoch bereits gegenüber dem Bezirkspersonalrat die Entwicklung hinsichtlich weiterer Ausbildungsstätten und stellte in Aussicht, auch in der Pandemie Lösungen finden zu wollen. Ihr ist das Problem des enormen Staus nicht ausgebildeter Vollzugsbeamtinnen und Vollzugsbeamter bewusst. Wir dürfen gespannt sein, auf die Antwort der Generalzolldirektion und werden darüber weiter berichten.

 

Neue Perspektiven für Telearbeit und mobiles Arbeiten

Manchmal zwingen uns besondere Situationen zum Verlassen gewohnter Pfade und ermöglichen einen neuen Blick auf festgetretene. Die Pandemie-Lage zwang weite Teile der Arbeitswelt über Nacht ins „Home-Office“. Laut Präsidentin Hercher mit Erfolg. Im Gespräch mit dem Bezirkspersonalrat unterstrich sie, dass der Vertrauensvorschuss, der den Kolleginnen und Kollegen eingeräumt wurde, gerechtfertigt war und zu beachtlichen Ergebnissen führte. Die neue Flexibilität stellte sich für beide Seiten als Gewinn dar. Der Hauptpersonalrat will mit dem BMF eine neue Dienstvereinbarung zur Telearbeit und mobilen Arbeit verhandeln. Damit trifft er auch bei der Leitung der GZD auf offene Ohren. Gleichwohl macht Präsidentin Hercher deutlich, dass sehr wohl auch die Frage nach erforderlichen sozialen Kontakten zu stellen ist. Zudem müssen unter Berücksichtigung der neu gewonnenen Erfahrungen und Erkenntnisse die Tätigkeitsfelder identifiziert werden, die für solche Arbeitsmodelle geeignet sind und solche, die dafür nicht geeignet sind. Die GdP-Zoll wird mit Nachdruck darauf drängen, dass die positiven Erfahrungen im Zusammenhang mit der Pandemie durchaus Möglichkeiten eröffnen, aus der Ausnahme eine Regel zu machen.

Einführung der Amtszulage in der Besoldungsgruppe A13 des gehobenen Dienstes

Präsidentin Hercher und Direktionspräsident Dr. Rolfink stellten u.a. die Pläne zur Einführung der Amtszulage in der Besoldungsgruppe A 13 des gehobenen Zolldienstes vor. Dabei handelt es sich nicht, wie gelegentlich dargestellt, um eine neue Besoldungsgruppe. In der Dienstpostenbewertung wird die Amtszulage jedoch entsprechend ausgewiesen.

Zunächst ein Blick auf die Rechtsgrundlagen für die Amtszulage:

Bundesbesoldungsgesetz (BBesG):
§ 42 Amtszulagen und Stellenzulagen
(1) Für herausgehobene Funktionen können Amtszulagen und Stellenzulagen vorgesehen werden. Sie dürfen 75 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen dem Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe des Beamten, Richters oder Soldaten und dem Endgrundgehalt der nächsthöheren Besoldungsgruppe nicht übersteigen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Amtszulagen sind unwiderruflich und ruhegehaltfähig. Sie gelten als Bestandteil des Grundgehaltes.

Anlage I (zu § 20 Absatz 2 Satz 1) Bundesbesoldungsordnungen (BBesO) A und B
Fußnote 1 zu Besoldungsgruppe A 13
Beamte des gehobenen Dienstes in Funktionen, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 13 abheben, können eine Amtszulage nach Anlage IX erhalten.

Die Rechtslage entspricht damit der bekannten Amtszulage in der Besoldungsgruppe A 9 des mittleren Dienstes. Dort gilt auch § 42 BBesG. In der Fußnote zur BBesO heißt es hier: „Für Funktionen, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 9 abheben, können nach Maßgabe sachgerechter Bewertung jeweils bis zu 30 Prozent der Planstellen mit einer Amtszulage nach Anlage IX ausgestattet werden.“

Nach Auffassung des Bundesfinanzministeriums kommt aufgrund der vorgenannten Regelungen eine durchgehende gebündelte Bewertung von Dienstposten des gehobenen Dienstes nach A 13 und A 13 mit Amtszulage, so wie im mittleren Dienst weitgehend praktiziert, nicht in Betracht.

In der Folge sollen nun einzelne nach A 13 bewertete Dienstposten nach A 13 mit Amtszulage höher bewertet und ausgeschrieben werden. Die bisherigen DienstposteninhaberInnen sollen auf andere, erforderlichenfalls mit sogenanntem kw-Vermerk versehene, A 13-Dienstposten umgesetzt werden. Bewerben sie sich erfolgreich auf den nun angehobenen Dienstposten entfällt der kw-Dienstposten.

Im Hinblick auf die anstehenden Beurteilungen in der Besoldungsgruppe A 13 wurde zudem geregelt, dass etwaige Konkurrenten in derselben Besoldungsgruppe nicht dem Gremium angehören.

Präsidentin Hercher sieht mit Sorge auf mögliche „Querbewegungen“ aus dem nachvollziehbaren Interesse an einer Amtszulage und wird dem BMF entsprechend berichten. Die GdP-Zoll teilt die Bedenken der Präsidentin und setzt sich nicht zuletzt deshalb nach wie vor für eine gleichartige Umsetzung mit gebündelt bewerteten Dienstposten ein. „Was bei gleicher Rechtslage im mittleren Dienst geübte Praxis ist, muss auch im gehobenen Dienst möglich sein“, unterstreicht Frank Buckenhofer, Vorsitzender der GdP-Zoll und Listensprecher im Bezirkspersonalrat bei der Generalzolldirektion.

Vorteil der durchgehend gebündelten Bewertung wäre, dass zum jetzigen Zeitpunkt keine Umsetzungen und Ausschreibungen erforderliche wären. Die Zulage würde aufgrund des Beurteilungsgeschehens vergeben. Das jetzt vom BMF gewählte Verfahren birgt dagegen die nicht nur theoretische Gefahr, dass bisherige DienstposteninhaberInnen ihre Funktion als z.B. SachgebietsleiterIn in einem Zollfahndungsamt verlieren, da sie aufgrund der Beurteilungsquoten nach § 50 Bundeslaufbahnverordnung (BLV) nicht überdurchschnittlich gut beurteilt werden können und in der Folge BewerberInnen aus anderen Bereichen der Vorzug zu geben ist.

Echtbetriebsaufnahme des IT-Verfahrens ProFiS 2.0 steht in den Startlöchern

Die Pilotierung an einzelnen Hauptzollämtern konnte nun erfolgreich abgeschlossen werden. Nach aktuellem Stand ist geplant, dass das IT-Verfahren ProFiS 2.0 am 29.01.2021 in den Echtbetrieb geht.

Die Schulungen der durch die Hauptzollämter benannten Multiplikatoren erfolgen bereits bis Ende dieses Jahres. Aufgrund der COVID-19 Pandemie und den diesbezüglich getroffenen Schutzmaßnahmen werden die Schulungen für das IT-Verfahren nun mittels Web-Seminaren erfolgen. Um dennoch eine erfolgreiche und qualitativ hochwertige Heranführung aller Kolleginnen und Kollegen an das neue IT-Verfahren gewährleisten zu können, wurde die Anzahl der Multiplikatoren erhöht. Auch die ursprünglich geplante dreiwöchige Schulungsphase wurde entsprechend angepasst.

Seitens des Hauptpersonalrats wurde bereits bei der Verwaltung die Evaluierung des Web-Seminars nach den abgeschlossenen Schulungen der Multiplikatoren angeregt.

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