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GdP-Anfrage zur Dienst- und Sportkleidung:

BMF kündigt nachgebesserte Verwaltungsvorschrift an

Berlin.

Wir haben für Euch nachgefragt und das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat in guter Manier prompt unsre Fragen und Anregungen zur noch ausstehenden Verwaltungsvorschrift zu § 70a Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) über die Dienstkleidung der Beamten der Zollverwaltung (VwV – DKL Zoll) beantwortet.

Die im BMF zuständige Abteilung IIIA4 unter Leitung von Frau Dr. Jakob stellt dabei klar, dass die Verwaltungsvorschrift keineswegs in Vergessenheit geraten ist, sondern weiterhin letzte Anpassungen an der Verwaltungsvorschrift geprüft werden, bevor diese den Spitzenverbänden erneut zur Beteiligung vorgelegt wird; dies soll jedoch zeitnah erfolgen.

Im Weiteren wird mitgeteilt, dass die Forderung der Gewerkschaft der Polizei (GdP), die Abnutzungsentschädigung auf Antrag einmalig rückwirkend zu gewähren, geprüft wird. Die GdP hat darauf hingewiesen, dass in der ursprünglichen Fassung der Verwaltungsvorschrift ein Inkrafttreten bereits im Mai 2018 vorgesehen war und seit diesem Zeitpunkt die Abnutzungsentschädigung auch gezahlt werden sollte.

Auch der Personenkreis der bezugsberechtigten Personen soll auf Nachfrage der GdP erweitert werden. In der bisherigen Fassung waren lediglich Dienstkleidungsträger, die zum Dienstsport verpflichtet sind, bezugsberechtigt. Der Zollfahnder beispielsweise wäre leer ausgegangen. Der Forderung nach einer höheren Pauschale für Sportkleidung hält das BMF entgegen, dass durch die Abnutzungsentschädigung lediglich der durch den Dienstsport bedingte Wertverlust ausgeglichen werden solle. Ziel sei es nicht, mit dem Betrag die Kosten für Anschaffung, Reinigung und Pflege der Sportkleidung zu ersetzen.

Die GdP bleibt für Euch dran!

Sobald das BMF die überarbeitete Verwaltungsvorschrift dem Deutschen Gewerkschaftsbund (DGB) als Spitzenverband vorlegen wird, werden wir diese kritisch prüfen und Stellung nehmen.

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