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Aus den Personalvertretungen

Beurteilungsrichtlinien auf dem Prüfstand

Hilden.

Den Personalräten in der Zollverwaltung liegt derzeit ein zwischenzeitlich überarbeiteter Entwurf zur Änderung der "Richtlinien für die Beurteilung der Beamtinnen und Beamten der Zollverwaltung - BRZV" zur Äußerung vor. Wesentliche beabsichtigte Neuregelungen betreffen die Fertigung von Anlassbeurteilungen sowie die Beurteilung schwerbehinderter Menschen. Zusätzlich sollen die bisher nur auf Antrag erfassten Beamtinnen und Beamten im letzten Beförderungsamt der jeweiligen Laufbahn künftig in die Regelbeurteilungen einbezogen werden.

Die Voraussetzungen für die Erstellung von Anlassbeurteilungen im Zusammenhang mit Auswahlentscheidungen sollen angepasst und präzisiert werden. Diese sollen bereits nach Ablauf von zwölf (bisher 18) Monaten seit der letzten Regelbeurteilungen erstellt werden, wenn seither "überwiegend Aufgaben übertragen und wahrgenommen wurden, die einem anderen höherwertigen Amt zugeordnet sind". Für aus anderen Verwaltungen übernommene Beamtinnen und Beamten sowie Betroffene im Anschluss an Beurlaubungen bzw. vorläufiger Zurruhesetzung soll die Anlassbeurteilung an eine sechsmonatige Verwendung geknüpft werden.

Erweitert werden soll das Erfordernis einer Anlassbeurteilung bei Abwesenheiten von Eltern. Diese wird jetzt bei "aktiver Dienstverrichtung von weniger als drei Monaten im Beurteilungszeitraum, soweit die Abwesenheit von der dienstlichen Tätigkeit auf einem individuellen Beschäftigungsverbot wegen Schwangerschaft, Mutterschutz oder Elternzeit beruht," erforderlich.

Anlassbeurteilungen sollen künftig bis zu einem Jahr, längstens jedoch bis zur nächsten Regelbeurteilung, gültig sein.

Neue Bezeichnungen der „Ausprägungsgrade zur Einschätzung und Einstufung der Kompetenzen“ verdeutlichen nach dem Entwurf, dass sich diese Einschätzungen ausdrücklich auf die Anforderungen der Laufbahn beziehen.

Besonderes Anliegen der Schwerbehindertenvertretung ist die Überarbeitung der Anlage 3, die Besonderheiten der dienstlichen Beurteilung schwerbehinderter und diesen gleichgestellten Menschen regelt. So soll u.a. klargestellt werden, dass das vorbereitende Beurteilungsgespräch nicht delegiert werden kann und die Anwesenheit erfordert. Die Berücksichtigung behinderungsbedingter Leistungseinschränkungen soll transparenter und nachvollziehbarer dargestellt werden.

Die vorgeschlagenen Änderungen dürften Auswahlverfahren erleichtern und transparenter machen. Fraglich bleibt aber, ob bei der Einbeziehung der Beamtinnen und Beamten im letzten Beförderungsamt der Nutzen mögliche Nachteile überwiegt. So wären diese in der Regel lebensälteren und entsprechend erfahrenen Kolleginnen und Kollegen bei der Berechnung der Quoten für die Noten zu berücksichtigen, obwohl die Wahrscheinlichkeit einer Bewerbung auf andere Dienstposten in der Regel gering sein dürfte.

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