Erneut Ausnahmeregelung für die Zulassung zum Aufstiegsverfahren
Zunächst hatten alle diejenigen Beamtinnen und Beamten einen abschlägigen Bescheid erhalten, die noch keine dreijährige Wartezeit in der Besoldungsgruppe A8 nachweisen konnten. Bewerberinnen und Bewerber können nach § 36 Abs. 2 Satz 3 BLV und Teil B Abs. 1 Nr. 3 der Aufstiegsrichtlinien nur dann zum Auswahlverfahren zugelassen werden, wenn sie bei Ablauf der Ausschreibungsfrist seit mindestens drei Jahren das erste Beförderungsamt erreicht haben. Dabei gilt immer das Recht im Zeitpunkt der Entscheidung – aktuell ist A8 das erste Beförderungsamt. Dies hätte aber die Bewerberinnen und Be-werber benachteiligt, die nach alten Recht ihre Laufbahn mit dem Amt A6 begonnen haben. Daher hat sich das Bundesministerium der Finanzen zu einer erneuten - wenn auch ausgesprochen kurzfristigen - Ausnahmeregelung durchgerungen.
In der Besoldungsgruppe A8 wird jedoch auch weiterhin eine Beurteilung (mindestens „Überdurch-schnittlich -10 Punkte“) in dieser Besoldungsgruppe vorausgesetzt. Lediglich für die Besoldungsgruppe A9 kann eine entsprechend hinreichend aktuelle Vorbeurteilung aus der Besoldungsgruppe A8 herange-zogen werden.
Mit Verfügung vom 09.11.2022 wurde die Bewerbungsfristen für die fachspezifische Qualifizierung gem. § 38 BLV bis zum 18.11.2022 verlängert, damit sich auch Diejenigen noch bewerben können, die auf-grund der ursprünglichen Regelung keine Chance auf Zulassung für sich gesehen und daher auf eine Bewerbung verzichtet hatten.