Gewährung von Sonderurlaub bzw. Arbeitsbefreiung zur Kinderbetreuung ausgeweitet
BMI reagiert auf Entwicklungen in Bezug auf das Corona-Virus (COVID 19)
Auszug aus dem Rundschreiben:
"Beamtinnen und Beamten sowie Tarifbeschäftigten kann unter den nachfolgend genannten Voraussetzungen zum Zwecke der Kinderbetreuung zeitlich befristet bis einschließlich 9. April 2020 Sonderurlaub unter Fortzahlung der Bezüge nach § 22 Absatz 2 SUrlV bzw. eine Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts nach § 21 TVöD von insgesamt bis zu 10 Arbeitstagen gewährt werden:
● Tatsächliche Schließung einer Gemeinschaftseinrichtung, wie Kindertagesstätte, Tagesgroßpflegestelle, Eltern-Kind-Initiative (o. ä.) oder Schule, in Reaktion auf die Ausbreitung von „COVID-19“.
● Die von der Schließung betroffenen Kinder sind unter 12 Jahre alt.
● Eine alternative Betreuung des Kindes bzw. der Kinder kann ansonsten nicht sichergestellt werden. ● Es stehen der Gewährung keine dienstlichen Gründe entgegen.
Die Möglichkeiten des mobilen Arbeitens sind vorrangig zu nutzen. Sofern die wöchentliche Arbeitszeit anders als auf 5 Arbeitstage verteilt ist, erhöht oder vermindert sich der Anteil entsprechend."