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Gewährung von Sonderurlaub bzw. Arbeitsbefreiung zur Kinderbetreuung ausgeweitet

BMI reagiert auf Entwicklungen in Bezug auf das Corona-Virus (COVID 19)

Berlin.

Das für Dienstrecht und TVöD zuständige Bundesinnenministerium unterrichtet mit Rundschreiben von heute die Obersten Bundesbehörden über Sonderregelungen zur Gewährung von Sonderurlaub bzw. Arbeitsbefreiuung. Bis zu zehn Arbeitstage können genehmigt werden.

Auszug aus dem Rundschreiben:

"Beamtinnen und Beamten sowie Tarifbeschäftigten kann unter den nachfolgend genannten Voraussetzungen zum Zwecke der Kinderbetreuung zeitlich befristet bis einschließlich 9. April 2020 Sonderurlaub unter Fortzahlung der Bezüge nach § 22 Absatz 2 SUrlV bzw. eine Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts nach § 21 TVöD von insgesamt bis zu 10 Arbeitstagen gewährt werden:

● Tatsächliche Schließung einer Gemeinschaftseinrichtung, wie Kindertagesstätte, Tagesgroßpflegestelle, Eltern-Kind-Initiative (o. ä.) oder Schule, in Reaktion auf die Ausbreitung von „COVID-19“.

● Die von der Schließung betroffenen Kinder sind unter 12 Jahre alt.

● Eine alternative Betreuung des Kindes bzw. der Kinder kann ansonsten nicht sichergestellt werden. ● Es stehen der Gewährung keine dienstlichen Gründe entgegen.

Die Möglichkeiten des mobilen Arbeitens sind vorrangig zu nutzen. Sofern die wöchentliche Arbeitszeit anders als auf 5 Arbeitstage verteilt ist, erhöht oder vermindert sich der Anteil entsprechend."

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