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Koalitionsverhandlungen in Bremen

Künftige Landesregierung will Zollbeamtinnen und -beamten Eilzuständigkeit einräumen

Bremen.

Der von den Bremer Landesverbänden der SPD, Bündnis 90/Die Grünen und Die Linke veröffentlichte Entwurf des Koalitionsvertrages sieht die Absicht vor, „den polizeilichen Einsatz des Zolls in Eilfällen“ zu ermöglichen. Die Notwendigkeit für solche Befugnisse kann sich ergeben, wenn Zollbedienstete im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung auf Situationen treffen, in denen ein unmittelbares polizeiliches Handeln geboten erscheint, die zuständige Landespolizei aber (noch) nicht eingetroffen ist. Die Gewerkschaft der Polizei (GdP) – Bezirksgruppe Zoll setzt sich deshalb seit Jahren für eine machbare bundesweite Lösung ein.

„Es geht um die Abwehr konkreter Gefahren“, unterstreicht Matthias Seidensticker, Vorsitzender der für den Zoll in Bremen zuständigen GdP-Kreisgruppe Mitte. Es bleibe selbstverständlich dabei, dass jeder seine ihm originär zugewiesenen Aufgaben wahrnimmt und nur im Ausnahmefall auf solche Eilzuständigkeiten zurückgreift. Gleichwohl begrüßt Seidensticker die Wahrnehmung des Zolls als unverzichtbaren Partner in der Sicherheitsarchitektur. Im Verhalten des unter SPD-Führung stehenden Bundesministeriums der Finanzen (BMF), insbesondere in dessen Ablehnung einer bundesweiten Lösung zur Eilzuständigkeit, erfahre man diese Anerkennung nicht so deutlich.

Als einzige Gewerkschaft setzt sich die GdP für eine echte bundesweite Einführung der Eilzuständigkeit für Zollvollzugsbedienstete ein. Durch Änderung des Bundespolizeibeamtengesetzes (BPolBG), dass gelegentlich mit dem Bundespolizeigesetz (BPolG) verwechselt wird, kann die Eilzuständigkeit bundesweit geregelt werden. Darauf hatten in der Vergangenheit bereits mehrere Bundesländer verwiesen und eine Anpassung ihrer Landesgesetze abgelehnt. Nach Auffassung der Gewerkschaft der Polizei kann durch Aufnahme der in § 9 des Gesetzes über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes (UZwG) genannten Vollzugsbeamtinnen und -beamten des Zolls in den § 1 des BPolBG und der folgerichtigen Anpassung der Rechtsverordnung der Bund mit Zustimmung des Bundesrats bundesweit die dringend notwendige Eilzuständigkeit für Zollbeamte regeln.

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