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Einsatz der Gewerkschaft der Polizei wirkt:

Sicherheitszulage auch für Beamtinnen und Beamte des Zolls

Verhandlungen zum Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz – BesStMG

Berlin.

Der Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung der Strukturen des Besoldungsrechts und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz – BesStMG) sah eine „Sicherheitszulage“ für Beamtinnen und Beamte des Bundeskriminalamts und der Bundespolizei, die nicht als Polizeivollzugsbeamte die Polizeizulage erhalten, vor. Die Gewerkschaft der Polizei forderte mit Schreiben vom 2. Mai 2019 eine Ausweitung auf Kolleginnen und Kollegen des Zolls. Frank Buckenhofer, Vorsitzender der GdP-Bezirksgruppe Zoll, wies auf die doppelte Benachteiligung von Kolleginnen und Kollegen des Zolls hin, die bereits aufgrund der von der GdP ebenfalls kritisierten Regelungen für die Gewährung der Polizeizulage im Zolldienst leerausgehen. Im überarbeiteten Referentenentwurf vom 27.05.2019 greift das federführende Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) Kritik und Verbesserungsvorschlag der GdP auf.

Im aktuellen Gesetzesentwurf heißt es nun:

 

15. Zulage für Beamte beim Bundeskriminalamt, bei der Bundespolizei und der Zollverwaltung

(1) Beamte erhalten eine Stellenzulage nach Anlage IX, wenn sie verwendet werden

1. beim Bundeskriminalamt,

2. bei der Bundespolizei oder

3. bei der Zollverwaltung

a) im Zollkriminalamt oder

b) in einer Ortsbehörde der Zollverwaltung in einem Bereich, in dem typischerweise Außendienst oder gefährdungsrelevante Tätigkeiten wahrgenommen werden.

 

(2) Die Zulage wird nicht neben einer Stellenzulage nach den Nummern 9 und 13 gewährt.

(3) Mit der Zulage werden auch die mit der Tätigkeit allgemein verbundenen Aufwendungen abgegolten.

(4) Die Bereiche nach Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b bestimmt das Bundesministerium der Finanzen durch allgemeine Verwaltungsvorschrift.

 

Im Klartext heißt dass, dass alle Beamtinnen und Beamte des Zollkriminalamtes (Direktion XIII der Generalzolldirektion) sowie in einer vom Bundesministerium der Finanzen (BMF) zu benennenden Bereichen der Hauptzollämter und Zollfahndungsämter, die nicht unter die Regelungen zur Gewährung der Polizeizulage fallen, eine Sicherheitszulage nach Vorbemerkung 15 zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B erhalten sollen. Die Höhe der Sicherheitszulage beträgt nach dem Gesetzesentwurf „für Beamte der Besoldungsgruppen ‒ A 3 bis A 5 70,00 € ‒ A 6 bis A 9 90,00 € ‒ A 10 bis A 13 110,00 € ‒ A 14 und höher 140,00 €“.

„Die Aufnahme unserer Forderungen für die Kolleginnen und Kollegen des Zolls ist ein großer Erfolg“, erklärt Buckenhofer und fügt an: „Jetzt gilt es, am Ball zu bleiben. Bei der Umsetzung für die Beamtinnen und Beamten der Hauptzollämter und Zollfahndungsämter dürfen sich nicht die Fehler der Verwaltungsvorschrift zur Gewährung der Polizeizulage wiederholen.“

Die weiteren Baustellen sind also,

  • sachgerechte Gestaltung der Verwaltungsvorschrift für die Gewährung der Sicherheitszulage bei den Hauptzollämtern und Zollfahndungsämtern
  • Ausweitung der Sicherheitszulage auf die Direktion VII (Finanzkontrolle Schwarzarbeit)
  • Nachbesserungen bei der Verwaltungsvorschrift zur Gewährung der Polizeizulage (VV BMF PolZul)

Schreiben der GdP-Zoll vom 2.5.2019

GdP – wir bleiben dran!

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