Zum Inhalt wechseln

Sonderregelungen wegen Schließung von Schulen und Kitas auch nach dem 9. April 2020

Bis zu 20 Tage Sonderurlaub bzw. Arbeitsbefreiung bis zum Jahresende

Berlin / Hilden.

Das zuständige Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) hat die mit Rundschreiben vom 16. März 2020 für die Bundesverwaltungen getroffenen Regelungen zur Gewährung von Sonderurlaub sowie von Arbeitsbefreiung zum Zwecke der Kinderbetreuung ergänzt und bis zum Jahresende fortgeschrieben.

Nach dem nun vorliegenden Rundschreiben vom heutigen Tage kann zur Kinderbetreuung und Pflege Angehöriger im Zusammenhang mit den Einschränkungen zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie Beamtinnen und Beamten Sonderurlaub sowie ArbeitnehmerInnen Arbeitsbefreiung im Umfang von bis zu 20 Arbeitstagen gewährt werden. Die Regelungen sind nunmehr bis zum 31.12.2020 befristet.

Zu den bisherigen Regelungen stellte das BMI zudem klar, dass hinsichtlich der Betreuung von Kindern mit Behinderungen keine Altersbeschränkungen gelten. Ebenso wird Sonderurlaub bzw Arbeitsbefreiung für die Betreuung von nahen pflegebedürftigen Angehörigen i. S. d. § 7 Abs. 3 des Pflegezeitgesetzes bei einer Schließung der voll- oder teilstationären Pflegeeinrichtung in Reaktion auf die Ausbreitung von „COVID-19“ gewährt.

Links zu den Rundschreiben des BMI:

Rundschreiben vom 07.04.2020 - pdf-Datei - Audio-Datei

Rundschreiben vom 16.03.2020 - pdf-Datei - Audio-Datei

This link is for the Robots and should not be seen.