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Suspicious Wealth Order als Instrument einer Finanzpolizei

Foto: GdP-Zoll
Hürth/Hilden.

Die Forderung der Gewerkschaft der Polizei (GdP) nach einer Finanzpolizei bekommt nun auch Unterstützung aus der Wissenschaft. Die Professoren Prof. Dr. Kilian Wegner, Prof. Dr. Mohamad El-Ghazi und Prof. Dr. Till Zimmermann äußern sich dazu im „Legal Tribune Online“ (www.lto.de) und plädieren dafür „Im Zweifel verdächtiges Vermögen einziehen“, so lautet die Überschrift ihres Artikels.

„Kriminelle profitieren davon, wenn sie die Erträge aus ihren Taten unentdeckt sichern oder in neue Rechtsverstöße investieren wollen. Neben der Terrorismusfinanzierung ist hier insbesondere das Gebiet der klassischen Organisierten Kriminalität (Betäubungsmittel- und Menschenhandel, Finanzkriminalität) von Bedeutung“, so die Autoren des Textes. Sie bemängeln dabei, dass die Anti-Geldwäschearchitektur und Vermögenseinziehung in Deutschland nicht ausreichend sind.

Ihre aus wissenschaftlicher Sicht zu Recht erhobene Forderung nach einer „Suspicious Wealth Order“ als staatliches Auskunfts- und Einziehungsrecht deckt sich dabei im Wesentlichen mit den jüngsten politischen Forderungen der GdP, der Finanzpolizei neben der Bekämpfung von Geldwäsche, Schmuggel sowie Teilen der Steuer-, Finanz-, Wirtschafts- und Arbeitsmarktkriminalität auch den Auftrag zu geben, sich mit ganz konkreten und präventiven Finanzermittlungen im Verwaltungsverfahren auf die Suche nach kriminellem oder sanktioniertem Vermögen zu machen, aber eben auch nach Vermögen ungeklärter Herkunft, um solche Vermögen wie ein Trüffelschwein aufzuspüren und einzuziehen.

„Das skizzierte Modell kann nur funktionieren, wenn seine Durchsetzung in die Hände einer entsprechend potenten (Bundes-)Finanzpolizei gelegt wird“, fordern die Wissenschaftler, die auch den Zollfahndungsdienst für eine geeignete Behörde für diese Aufgabe halten. Weiter beschreiben Sie den Auftrag, dass „die Behörde – wie bereits heute die Steuerfahndung zur Aufdeckung und Ermittlung unbekannter Steuerfälle und das Zollkriminalamt zum außenwirtschaftlichen Risikomanagement – mit der Befugnis ausgestattet werden, von Amts wegen Gegenstände verdächtiger Herkunft zum Zweck späterer Sicherstellung und Einziehung aufzuspüren.

Im Einziehungsverfahren muss die Finanzpolizei hinreichend schnell – bildlich: bevor die Yacht den Hafen verlässt – auf potenzielle Einziehungsgegenstände zugreifen können (asset freezing). Normative Blaupausen derartiger Sofortmaßnahmen finden sich etwa im Geldwäsche- und Zollverwaltungsrecht. Die Entscheidung über die endgültige Einziehung liegt in verwaltungsgerichtlicher Hand. Wer sich des Eigentums am Gegenstand berühmt, hat die Gelegenheit zum Nachweis des legalen Eigentumserwerbs, der ordnungsgemäßen Versteuerung und seiner Eigenschaft als wirtschaftlich Berechtigter im Sinne von § 3 GwG. Um die Selbstbelastungsfreiheit der Betroffenen zu schützen, müssen die im Konfiskationsverfahren gemachten Angaben im Strafverfahren einem Beweisverwertungsverbot unterliegen.“ Wenn nun die Forderung nach einer Finanzpolizei nicht nur von der GdP erhoben wird, sondern auch zu Recht von der Wissenschaft für möglich, nötig und klug erachtet wird und alle drei Parteien der Ampel sie jeweils selbst sogar bereits beschlossen haben, dürfte einer raschen Einführung einer Finanzpolizei nichts mehr Wege stehen – außer einer Blockade in der Politik. Mit einer solchen Blockade würde aber auch die Chance vertan, Milliarden einzunehmen und Kriminelle und Sanktionierte arm zu machen.

Zum Beitrag auf lto.de:
LTO Legal Tribune Online, 01.04.2022
Im Zweifel ver­däch­tiges Ver­mögen ein­ziehen
Gastbeitrag von Prof. Dr. Mohamad El-Ghazi und Prof. Dr. Kilian Wegner und Prof. Dr. Till Zimmermann

Das Konzept der GdP zur Finanzpolizei und den Gesetzentwurf findet Ihr unter www.zoll-2022.de

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