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Verwaltungsvorschrift über die Dienstkleidung in der Zollverwaltung

Die „unendliche Geschichte“ findet ein Ende – Abnutzungsentschädigung jetzt beantragen!

Hilden, 16.03.2021.

Wie wir bereits mehrfach berichteten, hat sich um die Verwaltungsvorschrift zu § 70a BBesG, welche die unentgeltliche Bereitstellung von Dienstkleidung sowie die Zahlung einer Abnutzungsentschädigung bei der verpflichtenden Teilnahme am Dienstsport regeln soll, über lange Zeit nichts getan. Im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl) Nr. 11 wurde die lang erwartete VwV – DKL Zoll nun bekannt gegeben.

Neben der von der Gewerkschaft der Polizei – Bezirksgruppe Zoll (GdP) eingeforderten Erweiterung des Personenkreises der zur Abnutzungsentschädigung Bezugsberechtigten Personen um die Kollegen, welche keine Dienstkleidung tragen aber trotzdem Dienstsport verrichten müssen, wurde in der nun veröffentlichten Verwaltungsvorschrift auch berücksichtigt, dass die Abnutzungsentschädigung einmalig rückwirkend zum 01. Mai 2018 ausgezahlt werden kann.

Da die Pauschale nur auf Antrag gewährt wird, ist es erforderlich, einen solchen an die personalführende Stelle zu senden. Eine entsprechende Vorlage findet ihr hier.

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